Rz. 75
Teilweise wird statt § 15a Abs. 2 im Verhältnis zur Staatskasse die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 bejaht, weil die Staatskasse die Vergütung an Stelle des bzw. neben dem Mandanten schuldet.[168] Die Beiordnung im Wege der PKH begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der gem. § 49 im Interesse der Schonung öffentlicher Kassen ermäßigten Gebühren einzustehen.[169]
Durch § 15a Abs. 1 ist die Gebührenanrechnung insbesondere für alle die Fälle sichergestellt, in denen die Staatskasse sämtliche der aufeinander anzurechnenden Gebühren zu erstatten hat, z.B. im Falle der Beiordnung im Wege der PKH für den Urkundenprozess und das Nachverfahren: Die jeweils anfallenden Verfahrensgebühren nach VV 3100 (§ 17 Nr. 5) sind hier nach Abs. 2 der Anm. zu VV 3100 aufeinander anzurechnen.
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