Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Zulässige Beschränkung der Reisekosten
Rz. 130
Als bindend für die Festsetzung gem. § 55 ist nach allerdings umstrittener Auffassung die zwar nicht gegenständlich, aber in gebührenrechtlicher Hinsicht einschränkende Beiordnung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts oder eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts anzusehen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-Bewilligung gem. § 121 Abs. 3 ZPO nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beschränkt werden kann. Dem Anwalt werden bei einer entsprechend eingeschränkten Beiordnung Reisekosten nur eingeschränkt erstattet. Ob die Einschränkung zu Recht erfolgt ist, weil sich der Rechtsanwalt zuvor mit der eingeschränkten Beiordnung einverstanden erklärt hat oder vor der Beiordnung in zulässiger Weise auf die Erstattung der Reisekosten verzichtet hat, ist im Verfahren gem. § 55 vom Urkundsbeamten keiner Überprüfung mehr zu unterziehen. Die eingeschränkte Beiordnung selbst muss somit von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt angefochten werden (vgl. § 127 ZPO). Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungsverfahren in Frage zu stellen.
bb) Höhe der Reisekosten bei Beschränkung
Rz. 131
Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, so erhält der Rechtsanwalt keine Reisekosten für die Reise außerhalb des Gerichtsbezirks. Reisekosten werden vergütet für die Reise ab Eintritt in den Gerichtsbezirk bis zum Sitz des Prozessgerichts (siehe § 46 Rdn 29). Abzustellen ist dabei auf den tatsächlich vom Rechtsanwalt anlässlich seiner Reise zum Prozessgericht zurückgelegten Weg. Weil gem. § 46 Abs. 1 nur die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlichen Reisekosten erstattet werden, sind nur diese Reisekosten und nicht die fiktiven Reisekosten zu erstatten, die bei einer Reise zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstehen (vgl. aber § 46 Rdn 29). Auf die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ist nur im Rahmen der Prüfung der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 3 ZPO abzustellen, nicht aber bei der Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Reisekosten.
cc) Uneingeschränkte Beiordnung
Rz. 132
Andererseits sind die Reisekosten stets zu erstatten, wenn keine ausdrückliche Einschränkung bei der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts erfolgt ist. Denn die in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschränkung richtet sich an das Gericht und nicht an den beigeordneten Rechtsanwalt. Gem. § 48 Abs. 1 richtet sich der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beiordnungs- oder Bestellungsbeschluss. Zu erstatten sind wegen § 46 allerdings nur die notwendigen Reisekosten. Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (außer einem reinen Verkündungstermin) sind dabei stets erstattungsfähig.