Rz. 219

Das wünschenswerte Bestreben des RVG, die Rechtsverhältnisse der beigeordneten und bestellten Anwälte zusammen sowie möglichst einheitlich zu regeln, legt den Gedanken nahe, in Einzelbereichen normierte Grundsätze auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, ob sie einer allgemeinen Handhabung zugänglich sind und so zu einem gemeinsamen Regelwerk beitragen können.

 

Rz. 220

Das Beitreibungsrecht des Anwalts nach § 126 ZPO beruht auf einer grundlegenden Interessenabwägung zwischen Anwalt und Partei, die nicht in der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ihre Wurzeln hat. Sie kann für alle Fallgruppen Gültigkeit beanspruchen, wo der Anwalt seine Leistungen erbracht hat, weil er durch Hoheitsakt dazu verpflichtet wurde, soweit die gesetzliche Vergütung dafür (teilweise) noch aussteht. Ist der Gegner der eigenen Partei aufgrund einer Kostenentscheidung des Gerichts verpflichtet, die Leistungen des Anwalts jedenfalls zum Teil zu bezahlen, so lässt sich kein schutzwürdiges Interesse der Partei gegen einen direkten Zugriff des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf die Kostentragungspflicht des Gegners aufzeigen. § 126 ZPO richtet sich auch nicht speziell an die im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwälte, sondern an die "bestellten Rechtsanwälte".

 

Rz. 221

Auch wenn die Beiordnung des Anwalts nicht auf der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beruht oder er bestellt worden ist, sollte er die Überlegung anstellen, ob nicht in Analogie zu § 126 ZPO ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner geltend zu machen sei, wenn und soweit der von ihm vertretenen Partei ein Kostenerstattungsanspruch zusteht und er auf einfachere Weise eine volle Regelvergütung nicht erlangen kann. Das erscheint auch sinnvoll, wenn der Anwalt als bestellter Verteidiger tätig gewesen ist und den Anspruch gegen die Staatskasse nicht gem. § 52 Abs. 2 über den Beschuldigten realisieren kann, etwa weil dieser nicht greifbar ist oder sich aus anderen Gründen einer Abwicklung entzieht. Sicherer dürfte allerdings die Vorsorge sein, sich beizeiten etwaige Kostenerstattungsansprüche des Vertretenen gegen Verfahrensbeteiligte im Voraus abtreten zu lassen (vgl. § 43).

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