Rz. 95
Nach Abs. 2 S. 3 findet keine Kostenerstattung statt, und zwar weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich.
Nach dem Wortlaut wird hiervon das Verfahren über die weitere Beschwerde aber nicht erfasst. Auch in der Gesetzesbegründung[210] ist nur vom Erstattungsausschluss im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren die Rede. Es ist aber davon auszugehen, dass auch im Verfahren über die weitere Beschwerde die Kostenerstattung ausgeschlossen ist.[211]
Auch bei unstatthaften Beschwerden (siehe Rdn 92) gilt der Ausschluss der Kostenerstattung.[212]
Eine Wertfestsetzung (§§ 32, 33) ist nicht vorzunehmen, weil etwaige Gerichtsgebühren als Festgebühren anfallen (siehe Rdn 91) und Anwaltsgebühren ausscheiden (siehe Rdn 94).[213]
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