Rz. 95

Nach Abs. 2 S. 3 findet keine Kostenerstattung statt, und zwar weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich.

Nach dem Wortlaut wird hiervon das Verfahren über die weitere Beschwerde aber nicht erfasst. Auch in der Gesetzesbegründung[210] ist nur vom Erstattungsausschluss im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren die Rede. Es ist aber davon auszugehen, dass auch im Verfahren über die weitere Beschwerde die Kostenerstattung ausgeschlossen ist.[211]

Auch bei unstatthaften Beschwerden (siehe Rdn 92) gilt der Ausschluss der Kostenerstattung.[212]

Eine Wertfestsetzung (§§ 32, 33) ist nicht vorzunehmen, weil etwaige Gerichtsgebühren als Festgebühren anfallen (siehe Rdn 91) und Anwaltsgebühren ausscheiden (siehe Rdn 94).[213]

[210] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203.
[211] Vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = RVGreport 2012, 189 = NJW-RR 2012, 764; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = RVG-Letter 2007, 32; OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 225, die eine Kostenerstattung im Verfahren über die weitere Beschwerde ablehnen; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 189.
[212] BayVGH 20.2.2012 – 11 C 12.335; NdsOVG NVwZ-RR 2007, 429.
[213] OLG Zweibrücken JurBüro 2007, 372.

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