Rz. 29

Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Entscheidung über die Beratungshilfevergütung nicht ab, entscheidet über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Dieses Gericht, das in der Regel auch bereits die Vergütung festgesetzt hat (§ 55 Abs. 4; vgl. auch § 55 Rdn 103 ff.),[83] ist in der Regel das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (Wohnorts) des Rechtsuchenden. Problematisch ist diese Regelung dann, wenn der Rechtsuchende nach Festsetzung der Vergütung seinen Wohnsitz gewechselt hat, weil dann zur Entscheidung über die Erinnerung das Gericht am neuen Wohnsitz des Rechtsuchenden zuständig wäre. Das erscheint unpraktikabel und spricht für die Zuständigkeit des Gerichts am bisherigen Wohnort.[84]

[83] OLG Düsseldorf AGS 2008, 556 = Rpfleger 2009, 241.
[84] So Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 157.

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