aa) Zwei Wochen
Rz. 36
In allen Verfahren nach VV Teil 3 bis 6 kann die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).[101] Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.[102] Es liegt somit keine Notfrist vor, für die z.B. § 233 ZPO gelten würde. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Einlegung der Beschwerde bei dem Erinnerungsgericht und nicht bei dem Beschwerdegericht erfolgt, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3.[103]
bb) Geltungsbereich
Rz. 37
Die Frist verdrängt insbesondere auch in Strafsachen die in § 311 Abs. 2 StPO enthaltene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche.[104] Das stellt § 1 Abs. 3 klar (siehe § 1 Rdn 418 ff.). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, richten sich ausschließlich nach den Vorschriften des RVG.[105]
Die Frist gilt damit für sämtliche Festsetzungsverfahren nach § 55 in allen Gerichtsbarkeiten, weil die jeweiligen Verfahrensordnungen durch die in § 56 Abs. 2 für anwendbar erklärten Sonderregeln des § 33 verdrängt werden. § 56 ist eine rechtswegübergreifende Verfahrensvorschrift (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit Rdn 39).[106]
cc) Fristbeginn
Rz. 38
Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden,[107] findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung.[108] Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.[109]
Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1; vgl. dazu Rdn 81 ff.).
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