aa) Zwei Wochen

 

Rz. 36

In allen Verfahren nach VV Teil 3 bis 6 kann die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).[101] Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.[102] Es liegt somit keine Notfrist vor, für die z.B. § 233 ZPO gelten würde. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Einlegung der Beschwerde bei dem Erinnerungsgericht und nicht bei dem Beschwerdegericht erfolgt, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3.[103]

bb) Geltungsbereich

 

Rz. 37

Die Frist verdrängt insbesondere auch in Strafsachen die in § 311 Abs. 2 StPO enthaltene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche.[104] Das stellt § 1 Abs. 3 klar (siehe § 1 Rdn 418 ff.). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, richten sich ausschließlich nach den Vorschriften des RVG.[105]

Die Frist gilt damit für sämtliche Festsetzungsverfahren nach § 55 in allen Gerichtsbarkeiten, weil die jeweiligen Verfahrensordnungen durch die in § 56 Abs. 2 für anwendbar erklärten Sonderregeln des § 33 verdrängt werden. § 56 ist eine rechtswegübergreifende Verfahrensvorschrift (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit Rdn 39).[106]

[104] Vgl. LSG NRW JurBüro 1995, 146.
[105] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16.
[106] LSG Schleswig RVGreport 2008, 421; OVG Hamburg NJW 2008, 538 – a.A. LSG Niedersachsen-Bremen RVGreport 2007, 384 und RVGreport 2007, 99 mit abl. Anm. Hansens.

cc) Fristbeginn

 

Rz. 38

Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden,[107] findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung.[108] Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.[109]

Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1; vgl. dazu Rdn 81 ff.).

[107] Vgl. hierzu OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 392; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG München AGS 2010, 542 = NStZ-RR 2011, 32; OLG Hamm RVGreport 2005, 221 = NStZ-RR 2005, 390.
[108] Fristbeginn spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verkündung des Beschlusses, vgl. hierzu OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 392; OLG Koblenz FamRZ 2004, 208.
[109] Vgl. hierzu OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 392.

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