Rz. 33
Gegen die Zuständigkeit des Rechtspflegers (und für die Zuständigkeit des Richters) wird insbesondere eingewandt, dass sie bei der Beratungshilfevergütung zwei Erinnerungsverfahren erfordere (§ 56 und § 11 Abs. 2 RPflG), um zu einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Diese doppelte Erinnerung sei umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd.[90] Aus § 24a RpflG könne nicht gefolgert werden, dass der Rechtspfleger in der Beratungshilfe Gericht des Rechtszugs i.S.v. § 56 Abs. 1 sei. Deshalb sei sogleich der Richter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.[91] Hat der Rechtspfleger als Urkundsbeamter des gehobenen Dienstes und nicht der Beamte des mittleren Dienstes (vgl. dazu § 55 Rdn 107 f.) die Beratungshilfevergütung festgesetzt, spricht für die unmittelbare Zuständigkeit des Richters zur Entscheidung über die Erinnerung, dass der Rechtspfleger im Rahmen der Abhilfe ohnehin seine Festsetzung zu überprüfen hat.[92]
Rz. 34
Die Unzuständigkeit des Rechtspflegers ist früher insbesondere auch mit Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 RpflG[93] begründet worden.[94] Diese Rechtsprechung ist allerdings überholt, nachdem § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG durch das 1. JuMoG v. 28.4.2004 aufgehoben worden ist. Der Rechtspfleger ist deshalb seit der Aufhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG und des darin enthaltenen Richtervorbehalts im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 RPflG befugt, über Anträge und Erinnerungen zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind.[95]
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