Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 30
Es ist umstritten, ob bei der Beratungshilfevergütung im Fall der Nichtabhilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (des gehobenen oder mittleren Justizdienstes, vgl. § 55 Rdn 107 f.) der Richter oder der Rechtspfleger als Gericht des Rechtzugs i.S.v. § 56 Abs. 1 anzusehen ist. Soweit hier zutreffend die Zuständigkeit des Rechtspflegers bejaht wird, wird das auf die Regelung in §§ 3 Nr. 3f, 24a RPflG gestützt. Dort ist bestimmt, dass dem Rechtspfleger das Geschäft "Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes" übertragen ist. Deshalb sei der Rechtspfleger Gericht des Rechtszugs i.S.v. § 56 Abs. 1. Von der Erinnerungsentscheidung ausgeschlossen ist natürlich derjenige Rechtspfleger, der ggf. als Urkundsbeamter des gehobenen Dienstes die Beratungshilfevergütung festgesetzt hat (vgl. § 55 Rdn 107 f.).
Rz. 31
Erst wenn der Rechtspfleger entschieden hat, entscheidet über die dagegen eingelegte Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Zweiterinnerung) der Richter des Gerichts, bei dem die angefochtene Festsetzung erfolgt ist. § 11 Abs. 2 RpflG legt die Frist zur Einlegung der Erinnerung zur Verfahrensvereinfachung einheitlich auf zwei Wochen fest (§ 11 Abs. 2 S. 1). Nach § 11 Abs. 2 S. 7 RpflG sind auf die Erinnerung die Vorschriften über die sofortige Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. In den von § 11 RpflG erfassten Verfahren ist eine einfache unbefristete Beschwerde nicht vorgesehen.
Rz. 32
Für die Zuständigkeit des Rechtspflegers spricht, dass dem Rechtspfleger in Beratungshilfesachen die Sachentscheidung (Bewilligung der Beratungshilfe) gem. §§ 24a, § 3 Nr. 3f RpflG vollumfänglich übertragen ist und er deshalb als Gericht i.S.v. § 56 Abs. 1 angesehen werden muss. Zwar regelt § 3 Nr. 3 RpflG anders als § 3 Nr. 1 RpflG keine Vollübertragung von Geschäften. Faktisch liegt aber eine Vollübertragung durch § 24a RpflG schon deshalb vor, weil bei der Beratungshilfe eine Zuständigkeit des Richters gem. § 24a Abs. 2 RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG nur im Erinnerungsverfahren gegen die Zurückweisung des Beratungshilfeantrages in Betracht kommt. Es ist schließlich auch nicht einzusehen, warum gerade die Entscheidung über die Erinnerung der Festsetzung der Beratungshilfevergütung durch den Urkundsbeamten dem Richter vorbehalten sein soll, während die häufig sicherlich gewichtigeren Entscheidungen über Erinnerungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten in Grundbuchsachen nach nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung vom Rechtspfleger getroffen werden können.