Rz. 24

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der stets zu begründen[69] und förmlich zuzustellen ist, falls er der befristeten Beschwerde unterliegt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3).[70] Der Beschluss ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar und daher förmlich zuzustellen, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist der Beschluss gleichwohl förmlich zuzustellen, wenn das Gericht in der Erinnerungsentscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zulässt (vgl. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2). Die Zustellung an den Rechtsanwalt wird i.d.R. per Empfangsbekenntnis, an den Vertreter der Staatskasse i.d.R. durch Vorlage der Akten erfolgen.[71]

 

Rz. 25

Soweit der Erinnerung stattgegeben wird, muss das Gericht abändernd die Vergütung betragsmäßig neu festsetzen.[72] Das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergütung gem. § 55 festgesetzt worden ist, entscheidet über die Erinnerung in dem gem. § 56 Abs. 1 zu erlassenden Beschluss abschließend. Es ist also eine Sachentscheidung in derselben Instanz zu treffen,[73] eine Nichtabhilfe und anschließende Vorlage der Erinnerung an das nächsthöhere Gericht ist ausgeschlossen.[74] Zwar gilt gem. § 56 Abs. 2 S. 1 bei der Erinnerung § 33 Abs. 4 S. 1 entsprechend. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der erstinstanzliche Richter eine Nichtabhilfeentscheidung treffen kann und die Erinnerung dem Beschwerdegericht vorzulegen hat.[75] Aus der dort angeordneten entsprechenden Anwendung von 33 Abs. 4 S. 1 folgt lediglich, dass der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Festsetzungsentscheidung abzuhelfen hat, soweit er diese für zulässig und begründet hält; im Übrigen hat er die Erinnerung unverzüglich dem gem. § 56 Abs. 1 zuständigen Gericht vorzulegen. Ohne den Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 auf § 33 Abs. 4 S. 1 wäre für die Erinnerung gegen die Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten nicht geregelt, ob eine Abhilfebefugnis besteht. Auf die richterliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist diese Abhilferegelung nicht entsprechend anwendbar. Im Übrigen entscheidet über Erinnerungen auch sonst stets der Richter der Instanz, vgl. § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG, § 573 Abs. 2 ZPO.

[69] OLG Hamm 9.8.2005 – 4 Ws 323/05, www.burhoff.de.
[70] OLG Brandenburg Rpfleger 2010, 392; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG München AGS 2010, 542 = wistra 2010, 456; OLG Hamm RVGreport 2005, 221 = NStZ-RR 2005, 390; ThürLSG 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B.
[72] Vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2007, 656 (Ls).
[73] OLG Köln 5.6.2012 – II-27 WF 21/12, AGS 2012, 481; OLG Köln 17.9.2007 – 25 WF 204/07, AGS 2007, 547; OLG Hamm 25.4.2014 – II-6 WF 111/14; OLG Düsseldorf 24.2.2010 – III-1 Ws 700/09, StRR 2010, 276; OLG Jena 27.9.2006 – 3 WF 170/06, FamRZ 2007, 1115; Sächsisches LSG 11.4.2017 – L 8 U 66/17 B KO; LG Düsseldorf 15.8.2016 – 14 KLs 1/14, AGS 2017, 28 = RVGreport 2016, 414.
[74] So aber unzutr. LG Görlitz 7.3.2017 – 1 KLs 200 Js 14492/14, AGS 2017, 272.
[75] So aber LG Görlitz 7.3.2017 – 1 KLs 200 Js 14492/14, AGS 2017, 272.

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