Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Zulässigkeit
a) Überblick
Rz. 35
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen (§ 55) ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 mit der Beschwerde anzufechten. Abs. 2 S. 1 verweist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren gegen die Erinnerungsentscheidung auf § 33 Abs. 3 bis 8. Aus dem Wortlaut von § 56 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung des Beschwerdeweges ist aber der Überschrift von § 56 sowie dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 auf die Beschwerdevorschriften in § 33 Abs. 3 bis 8 zu entnehmen.
Gegen die Erinnerungsentscheidung sind der Rechtsanwalt oder die Staatskasse beschwerdebefugt, nicht aber die Partei bzw. bei der Beratungshilfe der Rechtsuchende (siehe Rdn 4 ff.).
Aus Abs. 2 S. 1 ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthaft ist. Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs ist eine Beschwerde unzulässig. Nach der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (zur Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vgl. Rdn 16 ff.).
Vorabentscheidungen gem. § 46 Abs. 2 über Aufwendungen und Auslagen sind nicht anfechtbar.
b) Frist
aa) Zwei Wochen
Rz. 36
In allen Verfahren nach VV Teil 3 bis 6 kann die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3). Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die z.B. § 233 ZPO gelten würde. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Einlegung der Beschwerde bei dem Erinnerungsgericht und nicht bei dem Beschwerdegericht erfolgt, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3.
bb) Geltungsbereich
Rz. 37
Die Frist verdrängt insbesondere auch in Strafsachen die in § 311 Abs. 2 StPO enthaltene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche. Das stellt § 1 Abs. 3 klar (siehe § 1 Rdn 418 ff.). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, richten sich ausschließlich nach den Vorschriften des RVG.
Die Frist gilt damit für sämtliche Festsetzungsverfahren nach § 55 in allen Gerichtsbarkeiten, weil die jeweiligen Verfahrensordnungen durch die in § 56 Abs. 2 für anwendbar erklärten Sonderregeln des § 33 verdrängt werden. § 56 ist eine rechtswegübergreifende Verfahrensvorschrift (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit Rdn 39).
cc) Fristbeginn
Rz. 38
Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden, findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung. Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1; vgl. dazu Rdn 81 ff.).
c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit
Rz. 39
Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten...