Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Zulässigkeit
a) Zulassung
Rz. 69
Aus dem Wortlaut von § 56 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die weitere Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung der Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist aber dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften über die weitere Beschwerde in § 33 Abs. 6 zu entnehmen.
Das RVG schafft mit der für das Festsetzungsverfahren nach § 55 vorgesehenen weiteren Beschwerde (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6) auch hier stellenweise, aber nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine dritte Instanz.
Rz. 70
Die Entscheidung des LG über die Beschwerde des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die gem. § 56 Abs. 1 getroffene Erinnerungsentscheidung ist gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 nur im Fall ihrer Zulassung mit der weiteren Beschwerde anzufechten. Enthält der Beschluss keine Zulassung der weiteren Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt; diese ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4 Hs. 2). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde. Die Zulassung kann nicht nachgeholt werden. Im Übrigen wird auf Rdn 42 ff. verwiesen.
Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4 Hs. 1 ist das OLG an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden.
Rz. 71
Die weitere Beschwerde hat die Bedeutung einer Rechtsbeschwerde auf Landesebene (vgl. § 33 Abs. 6 S. 2). Eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 nicht statt. Lässt daher das OLG in seiner Beschwerdeentscheidung gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 4 S. 3 gegen die Entscheidung des LG über die Erinnerung nach Abs. 1 die Rechtsbeschwerde bzw. die weitere Beschwerde zum BGH zu, ist der BGH an diese Zulassung nicht gebunden.
Rz. 72
Die weitere Beschwerde richtet sich damit stets an das jeweilige OLG und ist nur zulässig, wenn sie vom LG als Beschwerdegericht zugelassen wurde. Die Zulassung kann wirksam nur durch die Kammer in voller Besetzung erfolgen, weil sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache voraussetzt und in einem solchen Fall der Einzelrichter das Verfahren der Kammer zu übertragen hat (vgl. Rdn 59 f.). Das OLG ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 4; vgl. auch Rdn 46).
b) Rechtsverletzung
Rz. 73
Die weitere Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 2 nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden. Wann eine Verletzung des Rechts vorliegt, ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 546 und 547 ZPO. Allerdings muss das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht prüfen, ob statt der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Vergütungsposition eine andere, bislang nicht geltend gemachte Position von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
2. Form und Frist/Beschwerdesumme
Rz. 74
Die weitere Beschwerde ist bei dem LG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 33 Abs. 7) einzulegen, das sie zugelassen hat, damit dort zunächst eine Abhilfeprüfung durchgeführt werden kann (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1). Zur Einreichung als elektronisches Dokument vgl. Rdn 47 f. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist.
Rz. 75
Sie ist befristet (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3) und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung zu erheben. Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde, sondern eine fristgebundene weitere Beschwerde. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die § 233 ZPO gelten würde. Deshalb ist der Bes...