1. Gesetzliche Regelung
Rz. 16
Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich nach § 62 OWiG (S. 2).
2. Antrag
Rz. 17
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die die anzufechtende Entscheidung erlassen hat (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 306 Abs. 1 StPO). Der Antrag kann in vollem Umfang gestellt werden. Er kann sich allerdings auch auf einzelne Punkte beschränken.
Beispiel: Die Verwaltungsbehörde hat die angemeldeten Reisekosten abgesetzt sowie die angemeldete zusätzliche Gebühr nach VV 5115.
Gegen die Absetzung der Reisekosten will sich der Verteidiger nicht wehren. Er beschränkt daher seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Absetzung der zusätzlichen Gebühr.
3. Form
Rz. 18
Erforderlich ist die Schriftform. Stattdessen kann der Antrag aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 306 Abs. 1 StPO).
4. Begründung
Rz. 19
Eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Antrag zu begründen. Sofern sich die Begründung aus der vorangegangenen Korrespondenz mit der Verwaltungsbehörde ergibt, genügt es, darauf Bezug zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass der zur Entscheidung berufene Richter die Akte bislang nicht kennt und in Kostensachen in der Regel wenig Neigung hat, sich in das Verfahren einzuarbeiten, empfiehlt es sich, eine kurze Zusammenfassung des Verfahrensablaufs zu geben, um den Richter ins Bild zu setzen und dann noch einmal die tragenden Argumente zusammenzustellen. Erfahrungsgemäß ist es hier auch hilfreich, zitierte Entscheidungen in Kopie beizufügen. Abgesehen davon, dass hier viele Entscheidungen in Fachzeitschriften veröffentlicht sind, die die Gerichtsbibliotheken nicht beziehen, wird dem Richter die Arbeit erheblich erleichtert, wenn die Entscheidungen beigefügt sind. Es besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Richter sich dann auch mit dieser Rechtsprechung auseinander setzt oder diese ggf. übernimmt.
5. Frist
Rz. 20
Eine Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht vorgesehen. Der Antrag ist daher unbefristet zulässig.
Rz. 21
In Betracht kommt ggf. eine Verwirkung. Lässt man den Einwand der Verwirkung zu, so kommt eine Verwirkung frühestens nach einem Jahr seit Festsetzung in Betracht oder sogar erst nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres. Demgegenüber vertritt das OLG Koblenz die Auffassung, dass eine Erinnerung nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr zulässig sei, was auf den vorliegenden Fall entsprechend übertragen werden könnte.
Um dieser Problematik auszuweichen, sollte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher, auch wenn keine Wochen- oder Zweiwochenfrist gilt, doch unmittelbar im Anschluss an die Festsetzung eingelegt werden. Da der Antrag nicht zu begründen ist, dürfte es in der Regel keine Probleme bereiten, den Antrag "verwirkungshemmend" einzureichen und eine ausführliche Begründung anzukündigen und später nachzureichen.
6. Antragsberechtigung, Beschwer
a) Überblick
Rz. 22
Eine ausdrückliche Regelung, wer antragsberechtigt ist, fehlt. Es gilt daher nach allgemeinen Grundsätzen, dass nur derjenige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann, der durch die anzufechtende Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschwert ist.
Rz. 23
Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. Insbesondere gilt nicht die Wertgrenze der sonstigen Verfahrensordnungen von über 200 EUR. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ebenso wie die Erinnerung von der Höhe der Beschwer und des Beschwerdegegenstands unabhängig.
Rz. 24
Ein Antrag der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung kommt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – nicht in Betracht. Die Verwaltungsbehörde ist hier selbst zur Festsetzung und Entscheidung berufen. Sie kann nicht gegen ihre eigene Entscheidung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
b) Festsetzung nach § 55
Rz. 25
Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 55 ist der Anwalt antragsberechtigt, sofern er durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschwert ist, also soweit die festgesetzte Vergütung hinter seinem Antrag zurückgeblieben ist. Hat die Verwaltungsbehörde dem Antrag entsprochen und ist der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Anwalt dagegen der Auffassung, ihm stünde noch eine weiter gehende Vergütung zu, die er bislang nicht geltend gemacht hatte, so ist nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, sondern der ...