Norbert Schneider, Peter Fölsch
a) Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)
Rz. 9
§ 9 S. 2 BerHG gewährt dem Rechtsanwalt, der eine Beratungstätigkeit aufgrund von Beratungshilfe geleistet hat, einen eigenen Anspruch gegen den kostentragungspflichtigen Gegner, indem er den Erstattungsanspruch des Rechtsuchenden auf ihn übergehen lässt (Legalzession). Dieser Anspruch richtet sich auf die volle gesetzliche RVG-Vergütung (§ 9 S. 1 BerHG). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden (§ 9 S. 3 BerHG). Das bedeutet zum einen, dass der Anwalt gegen den ersatzpflichtigen Dritten keine Ansprüche geltend machen kann, solange noch Ansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner bestehen. Zum anderen sind Zahlungen der Gegenseite – entgegen den §§ 367, 366 BGB – zunächst einmal auf die Forderung des Rechtsuchenden einzuziehen.
Rz. 10
Auch hinsichtlich der Beratungshilfegebühr nach VV 2500 über 15 EUR ist der Rechtsuchende bevorrechtigt. Soweit ihm ein Ersatzanspruch gegen den Gegner zusteht und er die Gebühr nach VV 2500 gezahlt hat, steht ihm insoweit materiell-rechtlich ein Ersatzanspruch zu. Würde der gesamte Anspruch ohne Beachtung der bereits gezahlten 15 EUR auf den Anwalt übergehen, so wäre der Rechtsuchende benachteiligt, was § 9 S. 3 BerHG gerade verhindern will. Die Beratungshilfegebühr verbleibt dem Rechtsanwalt bei Zahlung der Wahlanwaltsvergütung durch den Gegner auch nicht zusätzlich, sondern ist dem Rechtsuchenden zurückzuzahlen.
b) Anrechnung auf Vergütungsanspruch gegen Staatskasse
Rz. 11
Die Staatskasse hat dem Anwalt nur die Gebühren im Rahmen von Beratungshilfe nach VV 2501 ff. zu zahlen (§ 44). Der Wortlaut des Abs. 1 legt nahe, dass jede Zahlung, die der Anwalt vom Gegner erhält, vorrangig auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden soll. Dann käme der Anwalt erst in den Genuss des Anspruchsübergangs, wenn der Gegner mehr zahlt, als er vom Rechtsuchenden und von der Staatskasse bereits erhalten hat. Das widerspräche indes dem allgemeinen Grundsatz des Gläubigerschutzes (vgl. Rdn 3). Nur diejenigen Zahlungen des Gegners sind nach allerdings umstrittener Auffassung auf die Vergütung aus der Landeskasse anzurechnen, die nach Erreichen der gesetzlichen Vergütung eines Wahlanwalts als Überschuss verbleiben (im Einzelnen vgl. VV 2503 Rdn 33 f.).
Rz. 12
Auch bei der Anrechnung der im Rahmen von Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr und einer Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren ist § 58 Abs. 1, 2 heranzuziehen (im Einzelnen vgl. VV 2503 Rdn 28 ff.). § 58 Abs. 2 ist anwendbar, weil es um die Anrechnung mit Gebühren nach VV Teil 3 geht und § 15a Abs. 1 die Reihenfolge, worauf anzurechnen ist, freistellt.
Rz. 13
Anzurechnen sind nur tatsächliche Zahlungen. Von den Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, wird auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung allein die Nettogebühr angerechnet. Die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen sowie die Umsatzsteuer nach VV 7008 sind nicht anzurechnen.