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"Vorschüsse" und "Zahlungen" sind jeweils zweckgerichtete Vermögenszuwendungen, die zur Regulierung einer Schuld dienen. Sie unterscheiden sich nur dadurch, dass es bei den Vorschüssen um Vorauszahlungen auf eine noch nicht in Rechnung gestellte – womöglich erst künftige – Schuld (§ 9) geht, während mit Zahlungen die Leistungen zur Erfüllung der bereits erhobenen Forderung (§ 8) gemeint sind. Diese Differenzierung ist jedoch wenig sinnvoll, zumal der Begriff der Zahlung regelmäßig untechnisch zur Beschreibung eines Realaktes verwandt wird. Gezielt angesprochen werden sollen indes Leistungen, nämlich solche auf den Vergütungsanspruch des Anwalts. Das genügt aber nicht, um den Regelungsbedarf zu erschöpfen.

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