Rz. 30

Soweit der Partei mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Raten und/oder Einmalzahlungen auferlegt wurden (§ 120 Abs. 1 ZPO), dienen diese zwar auch zur Befriedigung des Anwalts. Kostengläubigerin ist jedoch die Staatskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO).[35] Der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei erstreckt sich nicht unmittelbar auf diese Zahlungen; selbige finden lediglich als Haftungsmasse (auch) zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs Verwendung. Deshalb unterliegen die Zahlungen nach § 120 Abs. 1 ZPO nicht dem Vorrang des Abs. 1 S. 2. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 50 eine andere Rangordnung aufgestellt, indem daraus zunächst die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) sowie die Zahlungen der Staatskasse an den Anwalt (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) gedeckt werden sollen. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Verrechnung, weil der Anspruchsübergang auf die Staatskasse als rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Zahlungen nach § 120 Abs. 1 ZPO eingesetzt wird. Damit scheidet insoweit die von Abs. 1 S. 2 vorausgesetzte Konkurrenzsituation aus.

 

Rz. 31

Die Verrechnung gem. § 50 findet jedoch keine Anwendung auf die Differenz zwischen Regelvergütung und Grundvergütung, der durch Zahlungen nach § 120 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt ist. Sollte diese infolge Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) nicht mehr einredebehaftet sein, sondern voll fällig werden, hat der Anwalt bei der Durchsetzung dieses restlichen Anspruchs gegen die Partei im Verhältnis zur Staatskasse ebenso Vorrang wie bei der Inanspruchnahme eines erstattungspflichtigen Gegners. Das gilt insbesondere bei einer Festsetzung nach § 11.[36]

[35] Nach Nr. 4.1 DB-PKHG sind die Raten "wie Kostenforderungen" zu behandeln und von der Geschäftsstelle unmittelbar einzufordern.
[36] Siehe dazu Teil I A Nr. 2.3.6 VwV Vergütungsfestsetzung und Nr. 9.1 DB-PKHG.

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