Rz. 5

Im Fall der Beratungshilfe (Abs. 3) besteht die Besonderheit, dass der Anwalt von dem Rechtsuchenden keinesfalls mehr als 15 EUR verlangen kann (VV 2500). Die Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe (VV 2501 ff.) schuldet allein die Staatskasse. Diese rechtliche Konstruktion beruht aber nicht auf einer anderen Bewertung des Interesses der Staatskasse an einem Rückgriff infolge geleisteter Zahlungen noch führt sie zu einer abweichenden Bewertung. Gegenstand des Forderungsübergangs kann hier allein der Anspruch des Anwalts gegen den Gegner des Rechtsuchenden sein (§ 9 S. 2 BerHG). Insoweit erscheint die entsprechende Anwendung des Abs. 1 nur konsequent (vgl. Rdn 44).

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