Rz. 5

Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte, soweit sie nach dem RVG abrechnen. Sie gilt darüber hinaus auch dann, wenn einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand ein gemeinschaftlicher Auftrag erteilt worden ist oder wenn gemeinschaftlich mehrere Rechtsbeistände beauftragt werden.

 

Rz. 6

Die Vorschrift gilt für alle Gebührentatbestände, unabhängig von der Art der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit, also in Zivilsachen, Strafsachen, Verwaltungssachen etc.

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