Rz. 54

Jeder Sozius ist berechtigt, eine Vergütungsforderung der Sozietät in eigenem Namen geltend zu machen. Die Honorarforderungen stehen den Sozien zur gesamten Hand zu[41] – nicht als Gesamtgläubiger.[42] Ein Sozius kann allerdings nicht die Zahlung an sich verlangen, sondern nur Zahlung an alle oder an die Sozietät.

 

Rz. 55

Möglich ist auch, dass alle Sozien gemeinsam Klage erheben. Insoweit sind allerdings nur die einfachen Verfahrensgebühren zu erstatten und nicht die nach VV 1008 erhöhten Verfahrensgebühren. Im Hinblick auf die seit der Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR geltende Rechtslage[43] kann die Anwaltssozietät Vergütungsforderungen im eigenen Namen geltend machen. Hierzu ist sie erstattungsrechtlich verpflichtet,[44] da sie dadurch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach VV 1008 vermeidet.[45] A.A. ist das OLG Hamburg, wonach eine Obliegenheit der Gesellschafter, im Namen der Sozietät vorzugehen, nicht besteht.[46]

Hierzu sowie zur Kostenerstattung im Passivprozess siehe ausführlich § 7 Rdn 70 ff. und VV 1008 Rdn 138 ff.

[42] So noch BGH 29.4.1963 – III ZR 211/61, NJW 1963, 1301.
[44] Hansens, BRAGOreport 2001, 99; LG Berlin BRAGOreport 2001, 128 m. Anm. N. Schneider.
[45] BGH 5.1.2004 – II ZB 22/02, AGS 2004, 143; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1072.
[46] A.A. OLG Hamburg MDR 2001, 773.

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