Rz. 114

Im Gegensatz zu § 61 gilt die Vorschrift des § 60 nur für die Vergütung, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensregelungen. Werden also im RVG enthaltene Verfahrensregelungen, etwa für das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) oder das Streitwertfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren (§ 33) geändert, ist nicht auf § 60 abzustellen. Sofern bei solchen Änderungen keine Übergangsregelungen getroffen werden, gelten diese Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?