Rz. 11

Für das Verfahren nach dem ThUG gelten – abgesehen von einigen Besonderheiten – gemäß § 3 ThUG die Verfahrensvorschriften für Unterbringungssachen nach §§ 312 ff. FamFG entsprechend. Eine Vergleichbarkeit ist insbesondere zu den Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 3 FamFG, der freiheitsentziehenden Unterbringung Volljähriger nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker, gegeben. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung, mit der die Therapieunterbringung nach diesem Gesetz durchaus vergleichbar ist.[15]

 

Rz. 12

Das gerichtliche Verfahren wird gemäß § 5 ThUG auf Antrag eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ThUG gegeben sind. Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Beteiligte in dem Verfahren sind gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ThUG der Betroffene, der Antragsteller sowie der dem Betroffenen gemäß § 7 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 4 ThUG ausschließlich die Zivilkammer des Landgerichts. Nach § 8 ThUG hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Der Betroffene ist stets persönlich anzuhören. Die Entscheidung des Gerichts (§ 10 ThUG) muss gemäß § 10 Abs. 2 ThUG den Zeitpunkt benennen, an dem die Therapieunterbringung endet. Die Therapieunterbringung darf zunächst für höchstens 18 Monate angeordnet werden, § 12 Abs. 1 ThUG (zur Verlängerung und Aufhebung vgl. Rdn 26). Im Hauptsacheverfahren kann gemäß § 14 ThUG auf Antrag (§§ 3, 5 ThUG, 51 Abs. 1 FamFG) durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden. Die im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung ist gemäß §§ 3 ThUG, 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Die Beschwerdeberechtigten sowie die Beschwerdefrist ergeben sich aus § 16 ThUG. Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) und Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG) sind in Verfahren nach dem ThUG gem. § 17 ThUG ausgeschlossen.

[15] BT-Drucks 17/3403, S. 55.

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