Rz. 35

Der Vergütungsanspruch des gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 45 Abs. 3 S. 1, der auch in Verfahren nach dem ThUG anwendbar ist (vgl. Rdn 8 f.). Denn die Beiordnung nach § 7 ThUG ist eine sonstige, nicht von § 45 Abs. 1, 2 erfasste Beiordnung.

Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung richtet sich nach § 55 Abs. 1, 5 (zur Zuständigkeit siehe § 55 Rdn 94), das Rechtsmittelverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 56 (siehe Rdn 10). Auslagen sind unter den Voraussetzungen von § 46 erstattungsfähig (siehe Rdn 9). Das Recht auf einen Vorschuss ergibt sich aus § 47.

 

Rz. 36

Nach § 55 Abs. 5 S. 2 ff. ist im Festsetzungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen der RA bis dahin erhalten hat. Unklar ist, nach welcher Vorschrift sich die Anrechnung ggf. erhaltener Zahlungen richtet. Als Anrechnungsbestimmung kommt lediglich § 58 Abs. 3 in Betracht. Dessen Anwendung setzt aber voraus, dass das Verfahren nach dem ThUG eine Angelegenheit ist, in der sich die Gebühren nach VV Teil 4 bis 6 richten. Über § 20 Abs. 1 ThUG ist VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 bis 6303) entsprechend anwendbar. Wenn hierdurch eine Angelegenheit nach VV Teil 6 bejaht wird, gilt § 58 Abs. 3. Allerdings bleibt die Frage offen, warum dann § 52 Abs. 1 bis 3,5 in § 20 Abs. 2 ThUG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden ist. Denn wenn das Verfahren nach dem ThUG eine Angelegenheit ist, in der sich die Gebühren nach VV Teil 6 bestimmen, gilt für den gemäß § 7 ThUG beigeordneten Rechtsanwalt § 52 über § 53 Abs. 1 ohnehin (vgl. dazu Rdn 41 ff.).

Vor diesem Hintergrund wird auch die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 5 zu bejahen sein.

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