Rz. 22

§ 3 ThUG erklärt die Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG (§§ 1 bis 110 FamFG) für entsprechend anwendbar, soweit in §§ 4 ff. ThUG nichts Abweichendes bestimmt ist. Aus der Formulierung in § 14 Abs. 1 ThUG, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen kann, ist zu schließen, dass die einstweilige Anordnung nach dem ThUG verfahrensrechtlich kein von der Hauptsache unabhängiges bzw. selbstständiges Verfahren ist. § 51 Abs. 3 FamFG (Selbstständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist) gilt daher wegen §§ 3, 14 Abs. 1 ThUG nicht.[21]

 

Rz. 23

Kostenrechtlich ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem ThUG gemäß § 17 Nr. 4b jedoch eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit.[22] § 17 Nr. 4b ist anwendbar, weil die Unterbringung nach dem ThUG ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (vgl. Rdn 3) Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass § 17 Nr. 4b anzuwenden ist.[23] Außerdem betrifft § 17 Nr. 4 sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz.[24] Auch wenn die einstweilige Anordnung gem. § 14 ThUG von Amts wegen erlassen wird, bildet das Verfahren über die einstweilige Anordnung deshalb eine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit. Das hat der Gesetzgeber klargestellt, indem er im Rahmen des 2. KostRMoG im Wortlaut von § 17 Nr. 4 die Wörter "über einen Antrag auf" gestrichen hat.[25] Der Rechtsanwalt, der sowohl im Verfahren über die Anordnung der Therapieunterbringung als auch im Verfahren über die einstweilige Anordnung gemäß § 14 ThUG tätig ist, erhält somit jeweils die Verfahrensgebühr VV 6300 und ggf. jeweils die Terminsgebühr VV 6301. Auch die Postentgeltpauschale VV 7002 entsteht daher jeweils gesondert, weil verschiedene Angelegenheiten vorliegen.[26]

[21] BT-Drucks 17/3403, S. 58.
[22] BT-Drucks 17/3403, S. 60.
[23] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 191 ff.; OLG Frankfurt 31.8.2006 – 2 Ws 44/06, www.burhoff.de; OLG München RVGreport 2006, 57 = NJW-RR 2006, 931.
[24] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 267.
[25] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 267.
[26] So auch H. Schneider, AGS 2011, 209.

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