Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Verfahren
Rz. 11
Für das Verfahren nach dem ThUG gelten – abgesehen von einigen Besonderheiten – gemäß § 3 ThUG die Verfahrensvorschriften für Unterbringungssachen nach §§ 312 ff. FamFG entsprechend. Eine Vergleichbarkeit ist insbesondere zu den Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 3 FamFG, der freiheitsentziehenden Unterbringung Volljähriger nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker, gegeben. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung, mit der die Therapieunterbringung nach diesem Gesetz durchaus vergleichbar ist.
Rz. 12
Das gerichtliche Verfahren wird gemäß § 5 ThUG auf Antrag eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ThUG gegeben sind. Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Beteiligte in dem Verfahren sind gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ThUG der Betroffene, der Antragsteller sowie der dem Betroffenen gemäß § 7 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt. Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 4 ThUG ausschließlich die Zivilkammer des Landgerichts. Nach § 8 ThUG hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Der Betroffene ist stets persönlich anzuhören. Die Entscheidung des Gerichts (§ 10 ThUG) muss gemäß § 10 Abs. 2 ThUG den Zeitpunkt benennen, an dem die Therapieunterbringung endet. Die Therapieunterbringung darf zunächst für höchstens 18 Monate angeordnet werden, § 12 Abs. 1 ThUG (zur Verlängerung und Aufhebung vgl. Rdn 26). Im Hauptsacheverfahren kann gemäß § 14 ThUG auf Antrag (§§ 3, 5 ThUG, 51 Abs. 1 FamFG) durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden. Die im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung ist gemäß §§ 3 ThUG, 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Die Beschwerdeberechtigten sowie die Beschwerdefrist ergeben sich aus § 16 ThUG. Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) und Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG) sind in Verfahren nach dem ThUG gem. § 17 ThUG ausgeschlossen.
2. Anzuwendende Gebührenregelungen
Rz. 13
Weil sich das Verfahren nach dem ThUG gemäß § 3 ThUG an den Verfahrensvorschriften in §§ 312 ff. FamFG orientiert (vgl. Rdn 11), hat der Gesetzgeber über § 20 Abs. 1 ThUG im Anordnungsverfahren die Regelungen in VV 6300 und VV 6301 für entsprechend anwendbar erklärt. Denn VV 6300 und VV 6301 gelten (vgl. VV Vorbem. 3 Abs. 7) u.a. in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG, in Freiheitsentziehungsverfahren nach § 415 FamFG und § 62 AufenthG (Abschiebehaftsachen). VV 6300 und VV 6301 regeln damit die Vergütung im gerichtlichen Anordnungsverfahren (zur Vergütung für die Zeit der Therapieunterbringung vgl. § 20 Abs. 3 S. 1 ThUG und siehe Rdn 31 ff.).
3. Verfahrensgebühr VV 6300
a) Höhe
Rz. 14
Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Anordnungsverfahren (vgl. §§ 5 ThUG) aus der Staatskasse als Verfahrensgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6300 eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR. Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt eine Betragsrahmengebühr von 44 bis 517 EUR an. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 14.
b) Abgeltungsbereich
Rz. 15
Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr gilt VV Vorb. 6 Abs. 2. Die Bestimmung ist anwendbar, weil über § 20 Abs. 1 ThUG eine in VV Teil 6 geregelte Verfahrensgebühr (VV 6300) entsteht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information und deckt sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab, ausgenommen die Teilnahme am gerichtlichen Anhörungstermin (§ 8 ThUG), für die die Terminsgebühr VV 6301 entsteht.
Rz. 16
Die Verfahrensgebühr gilt daher auch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab, weil eine Grundgebühr in VV Teil 6 Abschnitt 3 nicht vorgesehen ist. Weder die Grundgebühren aus VV Teil 4 und VV Teil 5 (Straf- und Bußgeldsachen) noch die Grundgebühr nach VV 6200 für das Disziplinarverfahren können aufgrund der Gesetzessystematik herangezogen werden.
Im Übrigen wird auf die Erl. zu VV 6300 verwiesen.
4. Terminsgebühr VV 6301
a) Höhe
Rz. 17
Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Anordnungsverfahren (vgl. §§ 5 ThUG) aus der Staatskasse als Terminsgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6301 eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR. Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt eine Betragsrahmengebühr von 4...