Rz. 5

Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er besorgt die Geschäfte eines anderen (§ 675 BGB). Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit ist der Einsatz zugunsten eines Trägers von Rechten und Pflichten (Mandanten). Dazu bedarf es nicht notwendig eines Rechtsgeschäfts und insbesondere nicht stets eines Auftrages durch den Vertretenen. Der Mandant eines Anwalts, dessen Belange dieser wahrnimmt, und sein Vertragspartner, in dessen Auftrag er handelt, können personenverschieden sein. Das wird in der Praxis häufig nicht beachtet, kann aber für die Höhe der verdienten Gebühr entscheidend sein (siehe VV 1008 Rdn 6 ff.).

 

Rz. 6

Soll der Anwalt die Interessen seines Vertragspartners verfolgen, handelt es sich aus dessen Sicht um eine eigennützige Beauftragung. Sind Mandant und Vertragspartner nicht identisch, liegt eine fremdnützige Beauftragung vor.[6]

 

Beispiele: Eltern beauftragen den Anwalt mit der Verteidigung ihres Sohnes vor dem Jugendrichter; der Alleingesellschafter einer maroden GmbH beauftragt den Anwalt mit der Einziehung von GmbH-Außenständen; der WEG-Verwalter beauftragt in Prozessstandschaft den Anwalt mit der Vertretung der Gemeinschaft gegenüber einem einzelnen Mitglied.

[6] Vgl. BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 248; BGH 12.2.1987 – III ZR 255/85, Rpfleger 1987, 387; OLG Düsseldorf StRR 2015, 196; OLG Hamm JurBüro 1990, 856; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1871; LG Aurich MDR 1987, 333; OLG Koblenz MDR 1985, 857; OLG Stuttgart JurBüro 1983, 381; vgl. auch OLG München JurBüro 1990, 1156 (ein Nachlasspfleger führt für – mehrere – unbekannte Erben einen Rechtsstreit).

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