Rz. 18
Für die Praxis weitgehend geklärt ist die Frage, wer als Auftraggeber des Anwalts anzusehen ist, wenn dieser die Interessen einer Personenmehrheit vertritt, der eigene Rechtssubjektivität zukommt. Nachdem der BGH[22] seit dem Jahr 2001 der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Rechtsfähigkeit zugebilligt hat, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist in diesen Fällen regelmäßig von nur einem Auftraggeber auszugehen.[23] Darüber hinaus verbleibende Abgrenzungsfragen sind vor allem für die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach VV 1008 von Belang und werden deshalb dort behandelt (siehe VV 1008 Rdn 18 ff.).
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