Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 19
Der Begriff der Angelegenheit hat für die Geschäftsbesorgung des Anwalts zentrale Bedeutung, weil hierdurch der mit dem Auftrag individuell festgelegte Rahmen der Interessenvertretung beschrieben wird (vgl. § 15 Rdn 23 ff.). Er braucht nicht von vornherein bestimmt zu werden, sondern unterliegt einer zeitnahen nachträglichen Erweiterung. Gem. § 15 Abs. 5 S. 2 gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
Rz. 20
Da jede Angelegenheit gebührenrechtlich eine eigene Abrechnungseinheit darstellt (§ 15 Abs. 1), ist das Gesetz bestrebt, diesen Rahmenbegriff gegenständlich möglichst klar auszufüllen. Eine allgemein gültige Definition des sachlichen Gehalts wird aber angesichts der vielfältigen Variationsmöglichkeiten gar nicht erst versucht. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Der Begriff soll sich insbesondere durch die Fallgruppenbeispiele in §§ 16 ff. erschließen. Methodisch geschieht das in der Weise, dass einzelne Angelegenheiten konkretisiert und von anderen abgegrenzt werden. So zählt § 16 innerhalb einer durchnummerierten Liste eine Anzahl von Aufgaben des Anwalts auf, die jeweils als eine Angelegenheit zusammengehören sollen. Das ist allerdings keineswegs erschöpfend gemeint, sondern will nur praktisch bedeutsame Tätigkeitsfelder aufzeigen, soweit eine gesetzliche Verknüpfung jedenfalls angebracht erscheint.
Rz. 21
Neben der positiven Zuordnung unterschiedlicher Tätigkeiten des Anwalts zu ein und derselben Angelegenheit, wie sie in § 16 stattfindet, bedient sich das Gesetz auch der negativen Abgrenzung, indem § 17 festlegt, welche Aufgaben des Anwalts als verschiedene Angelegenheiten zu qualifizieren sind. So bildet das Strafverfahren in jedem Rechtszug dieselbe Angelegenheit, allerdings mit der Besonderheit, dass das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren gem. § 17 Nr. 10a ebenfalls verschiedene Angelegenheiten sind. Darüber hinaus bestimmt § 18, welche Interessenwahrnehmung des Anwalts als besondere Angelegenheit zählt, und § 19, welche Tätigkeiten zu dem gebührenrechtlichen Rechtszug oder dem Verfahren gehören.