Rz. 87

Für den Fall eines unterschiedlichen Verfahrensausgangs ist den Streitgenossen besonders daran gelegen, dass derjenige mit dem höchsten Erstattungsanspruch einen möglichst hohen Teil der gemeinsamen Anwaltskosten anmelden kann, um so die Kostenlast zugunsten aller zu minimieren. Dieses Interesse ist nach Auffassung des BGH allerdings nicht geschützt, weil jeder Streitgenosse nur seine wertanteilige Beteiligung an den gemeinsamen Anwaltskosten in die Ausgleichung soll einstellen können. Aus dem Zusammenschluss der Streitgenossen zur Zweck- und Risikogemeinschaft folgt indes ihr Bestreben, die Regulierung der Anwaltskosten intern so zu verteilen, dass der Streitgenosse mit dem besten Ergebnis nach außen voll in Höhe seines Haftungsanteils nach Abs. 2 einstandspflichtig ist, um diese Verpflichtung als Kostenlast dem Gegner gegenüber anmelden zu können.

 

Beispiel: Im Ausgangsfall (siehe Rdn 73) hat die Klage gegen A (10.000 EUR) Erfolg und die Klage gegen B (15.000 EUR) wird abgewiesen. A trägt 2/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des G sowie seine eigenen Kosten voll. G trägt 3/5 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des B voll.

Kann B seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 als eigene Verfahrenskosten anmelden, beträgt sein Erstattungsanspruch 2.159,85 EUR. Für A blieben nur noch restliche Anwaltskosten von 464,10 EUR. Lediglich in Höhe dieses Betrages hätte sich das gemeinsame Verfahrenskostenrisiko realisiert. – Bei einer wertanteiligen Kostenverteilung könnte B nur 1.574,37 EUR (3/5 von 2.623,95 EUR Gesamtkosten) erstattet verlangen und betrüge der ungedeckte Rest 1.049,58 EUR (Beispiel siehe Rdn 73).

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