Rz. 81

Meldet nur ein Streitgenosse seine Kosten an, richtet sich die Höhe seines Erstattungsanspruchs bei Zugrundelegung der oben (vgl. Rdn 74) zitierten Rechtsprechung des BGH zunächst danach, mit welchem Wertanteil er an den gemeinsamen Anwaltskosten beteiligt ist. Nur von diesem Anteil könnte er dann die Erstattungsquote verlangen. Bei einer solchen Abrechnung besteht die Gefahr einer doppelten Belastung: Einerseits wird dem Streitgenossen das Risiko eines ungestörten Innenausgleichs aufgebürdet und zum anderen muss er damit rechnen, durch die Erstattung weniger entlastet zu werden, als er nach dem Erfolg seiner Rechtswahrnehmung an sich erwarten könnte.

 

Beispiel: Im vorstehenden Fall würde A nur 2/5 von 1.049,58 EUR Wertanteil an den gemeinsamen Anwaltskosten anmelden dürfen und demnach 419,83 EUR erhalten. Gewonnen hat er mit seiner Rechtsverteidigung zur Hälfte, müsste jedoch im günstigsten Fall selbst 3/5 seiner Kosten aufbringen, so dass er sich im Verhältnis zu B schlechter als dieser stünde (B hat zu 2/3 verloren, müsste aber nur 3/5 seines Wertanteils selbst bezahlen). Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, ist der durch eine Erstattungsforderung nicht gedeckte Restbetrag intern stets so abzurechnen wie unten dargestellt.

 

Rz. 82

Bei interessengerechter Haftungsverteilung zwischen dem Gegner und den Streitgenossen untereinander muss auch hier – ebenso wie bei einem vollen Erstattungsanspruch der Streitgenossen (vgl. Rdn 53) – gelten, dass einer Einzelanmeldung grundsätzlich der Haftungsanteil nach Abs. 2 zugrunde gelegt werden kann.

 

Beispiel: Im vorstehenden Fall hat A dem gemeinsamen Anwalt seinen Haftungsanteil von 1.850,45 EUR (Beispiel zur Berechnung siehe Rdn 73) im Voraus bezahlt. Er begehrt anteilige Erstattung, ohne dass der Gegner die Ausgleichung betreibt (§ 106 ZPO).

Auf den Antrag des A sind 740,18 EUR festzusetzen (2/5 Erstattungsquote nach dem Haftungsanteil von 1.850,45 EUR). Wird dieser Betrag gezahlt und meldet alsdann B weitere Kosten an, verbleiben für ihn noch 309,40 EUR (2/5 der Gesamtkosten von 2.623,95 EUR mit 1.049,58 EUR abzüglich erledigter 740,18 EUR). Hat G noch nicht gezahlt, sind für B als Teil-Gesamtgläubiger neben A 863,94 EUR (2/5 seines Haftungsanteils von 2.159,85 EUR) festzusetzen, wobei die Höhe des Haftungsbetrages insgesamt auf 1.049,58 EUR (2/5 von 2.623,95 EUR) zu begrenzen ist.

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