Beispiel: Im vorstehenden Fall hat A dem gemeinsamen Anwalt seinen Haftungsanteil von 1.850,45 EUR (Beispiel zur Berechnung siehe Rdn 73) im Voraus bezahlt. Er begehrt anteilige Erstattung, ohne dass der Gegner die Ausgleichung betreibt (§ 106 ZPO).
Auf den Antrag des A sind 740,18 EUR festzusetzen (2/5 Erstattungsquote nach dem Haftungsanteil von 1.850,45 EUR). Wird dieser Betrag gezahlt und meldet alsdann B weitere Kosten an, verbleiben für ihn noch 309,40 EUR (2/5 der Gesamtkosten von 2.623,95 EUR mit 1.049,58 EUR abzüglich erledigter 740,18 EUR). Hat G noch nicht gezahlt, sind für B als Teil-Gesamtgläubiger neben A 863,94 EUR (2/5 seines Haftungsanteils von 2.159,85 EUR) festzusetzen, wobei die Höhe des Haftungsbetrages insgesamt auf 1.049,58 EUR (2/5 von 2.623,95 EUR) zu begrenzen ist.