Rz. 12

Handelt der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber, greift § 7 in jedem Fall ein, und zwar selbst dann, wenn er in deren Auftrag lediglich eine einzelne (auch: dritte) Person vertritt (z.B. Eltern beauftragen ihn im eigenen Namen mit der Vertretung ihres Kindes).[18] Der Anwalt kann die Gebühren nur einmal verlangen (Abs. 1), aber jeden Auftraggeber auf sämtliche Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn er alleiniger Auftraggeber wäre (Abs. 2).

[18] LSG Nordrhein-Westfalen 14.5.2012 – L 19 AS 1992/11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 38.

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