Rz. 116

Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB konnte die Verjährung unterbrochen werden (§§ 208 ff. BGB a.F.). Nach Beendigung der Unterbrechung lief eine neue Verjährungsfrist. Diese begann sofort und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verjährung unterbrochen worden war. Diese Vorschriften spielen heute keine Rolle mehr. Zu Übergangsfällen (siehe Art. 229 § 6 EGBGB) wird auf die Vorauflage verwiesen.

 

Rz. 117

Die ab dem 1.1.2002 geltende Fassung des BGB spricht nicht mehr von "Unterbrechung", sondern nur noch von dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB); in der Sache macht dies jedoch keinen Unterschied.

 

Rz. 118

Eine bloße Hemmung der Verjährung ist dagegen sowohl nach der bisherigen als auch nach der neuen Fassung vorgesehen. Die Hemmung der Verjährung löst keine neue Frist aus, sondern bewirkt lediglich, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht mitgerechnet wird (§ 209 BGB).

 

Rz. 119

Nach der früheren Fassung des BGB wurde die Verjährung durch gerichtliche Maßnahmen unterbrochen (Klage, Mahnantrag oder auch Antrag auf Vergütungsfestsetzung, § 11 Abs. 7). Diese Maßnahmen führen jetzt nur noch zu einer Hemmung.

 

Rz. 120

Bei einem Anerkenntnis des Schuldners (§ 208 BGB a.F.) sowie der Vornahme einer Vollstreckungshandlung (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.) ist die Rechtslage dagegen die gleiche geblieben. Nach einem Anerkenntnis und einer vorgenommenen oder beantragten gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung beginnt auch jetzt die Verjährungsfrist erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.).

 

Rz. 121

Die früheren Tatbestände der Verjährungshemmung führen auch jetzt nur zu einer Hemmung und nicht zu einem Neubeginn; hier hat sich im Grunde kaum etwas geändert. Zusätzlich ist lediglich die unmittelbar im RVG geregelte Vorschrift zur Hemmung der Verjährung in Abs. 2 zu beachten.

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