Rz. 62

Für gerichtliche Verfahren stellt Abs. 1 S. 2 eine Sonderregelung auf. Neben den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 tritt in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit auch dann ein, wenn

eine Kostenentscheidung ergeht (Abs. 1 S. 2, 1. Var.),
der Rechtszug beendet ist (Abs. 1 S. 2, 2. Var.) oder
das Verfahren länger als drei Monate ruht (Abs. 1 S. 2, 3. Var.).
 

Rz. 63

Diese Fälligkeitstatbestände brauchen sich im Gegensatz zur Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit nach Abs. 1 S. 1 nicht auf die gesamte Vergütung zu erstrecken. Hier kommt auch die Fälligkeit einer Teilvergütung in Betracht.

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