Rz. 62
Für gerichtliche Verfahren stellt Abs. 1 S. 2 eine Sonderregelung auf. Neben den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 tritt in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit auch dann ein, wenn
▪ | eine Kostenentscheidung ergeht (Abs. 1 S. 2, 1. Var.), |
▪ | der Rechtszug beendet ist (Abs. 1 S. 2, 2. Var.) oder |
▪ | das Verfahren länger als drei Monate ruht (Abs. 1 S. 2, 3. Var.). |
Rz. 63
Diese Fälligkeitstatbestände brauchen sich im Gegensatz zur Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit nach Abs. 1 S. 1 nicht auf die gesamte Vergütung zu erstrecken. Hier kommt auch die Fälligkeit einer Teilvergütung in Betracht.
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