Rz. 19

Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 1. Alt. fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anwalt von der Erledigung Kenntnis erlangt.[12]

 

Beispiel: Der Anwalt war im Jahr 2016 mit der rechtlichen Betreuung und Vorbereitung eines Wohnungsverkaufs beauftragt worden. Während des Mandats hat der Auftraggeber im November 2017 ohne Beteiligung des Anwalts die Wohnung verkauft. Hiervon hat der Anwalt erst im Februar 2018 erfahren.

Die Vergütung ist erst mit Kenntniserlangung, also im Februar 2018, fällig geworden, nicht schon bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2017, so dass die Verjährung nach § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2021 eintritt.[13]

[12] AG Waiblingen AnwBl 1999, 705.
[13] AG Waiblingen AnwBl 1999, 705.

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