aa) Rechtskräftige Entscheidung (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)

 

Rz. 132

Ist nach Abs. 1 S. 1 eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so endet sie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens. Auch hier sind wieder die §§ 16 und 19 im Auge zu behalten. Solange der Anwalt Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach diesen Vorschriften vornimmt, bleibt die Verjährung gehemmt. Erst wenn sämtliche dieser Tätigkeiten durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sind, endet die Hemmung. Soweit die Verjährungsfrist noch nicht begonnen hatte, schließt sich hieran also die dreijährige Verjährungsfrist an. Hierbei ist das Ende des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, zu beachten.

 

Beispiel: Das rechtskräftige Urteil war am 4.11.2016 ergangen. Die Kostenfestsetzung und sämtliche Abwicklungstätigkeiten waren

a) mit dem 30.11.2016
b) mit dem 18.1.2017

erledigt.

Im Fall a) spielt Abs. 2 S. 2 keine Rolle. Die Verjährungsfrist hatte noch nicht begonnen, da das Ende des Kalenderjahres noch nicht erreicht war. Die Verjährungsfrist beginnt also auch hier erst mit Ablauf des 31.12.2016.

Im Fall b) war die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten. Der Fristablauf war allerdings gehemmt bis zum 18.1.2017. Die Verjährungsfrist begann somit mit dem 21.1.2017 und nicht etwa mit dem Ende des Kalenderjahres 2017. Die Verjährung trat also ein mit Ablauf des 18.1.2020.

bb) Anderweitige Beendigung des Verfahrens (Abs. 2 S. 2, 2. Alt.)

 

Rz. 133

Die gleichen Grundsätze gelten, wenn das Verfahren nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung endet, sondern anderweitig, also etwa durch Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags, Einigung, Erledigung, Kündigung oder Niederlegung des Mandats. Hier kann auf die Grundsätze des Abs. 1 zugegriffen werden (siehe Rdn 18 ff.).

 

Rz. 134

Auch hier können Abwicklungstätigkeiten verjährungshemmend zu berücksichtigen sein, etwa ein Beschwerdeverfahren nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO oder ein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren.

cc) Ruhen des Verfahrens (Abs. 2 S. 3)

 

Rz. 135

Ist eine Hemmung nach Abs. 2 S. 1 eingetreten, so endet diese auch dann, wenn das Verfahren ruht, allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten.[93] Zum Begriff des Ruhens des Verfahrens kann auf die Grundsätze des Abs. 1 S. 2 zurückgegriffen werden (siehe Rdn 96 ff.).

 

Rz. 136

Die Regelung des Abs. 2 S. 3 ist unklar und widersprüchlich. Der Gesetzgeber meint hier offenbar etwas anderes, als er angeordnet hat. Ruht das Verfahren, so soll die Hemmung nach Abs. 1 S. 1 enden, und zwar drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Gemeint ist hier vielmehr drei Monate nach Ruhen des Verfahrens. Die wörtliche Anwendung würde zu kuriosen Ergebnissen führen.

 

Beispiel: Am 4.8.2016 erging ein rechtskräftiges Urteil. Damit trat die Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2 ein. Anschließend wurde das Kostenfestsetzungsverfahren eingeleitet, das am 10.2.2018 zum Ruhen gebracht wurde.

Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes würde die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit enden, also am 5.11.2016, und damit rückwirkend.

 

Rz. 137

Dies könnte bei wörtlicher Anwendung im Extremfall dazu führen, dass die Forderung nachträglich und rückwirkend verjähren würde.

 

Beispiel: Das Mahnverfahren war am 20.12.2016 durch Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht beendet worden. Das Urteil erster Instanz erging im Januar 2018. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht bringt das Verfahren sodann am 18.1.2019 zum Ruhen.

Die Vergütung für das Mahnverfahren wurde gemäß Abs. 1 S. 1, 2 mit Ablauf des 20.12.2016 fällig. An dem Eintritt der Fälligkeit ändert Abs. 2 nichts.

Durch den Übergang in das streitige Verfahren blieb die Sache anhängig, so dass nach Abs. 2 der Ablauf der Verjährung gehemmt war.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 S. 3 würde nach Ablauf von drei Monaten seit Ruhen des Verfahrens (also am 18.4.2019) für die Vergütung des Mahnverfahrens die Hemmung der Verjährung enden, und zwar (rückwirkend) drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Da die Vergütung des Mahnverfahrens am 21.12.2016 fällig geworden ist, würde die Hemmung (rückwirkend) mit dem 21.3.2017 enden. Am 22.3.2017 wäre die Forderung also (rückwirkend) verjährt.

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