1. Überblick
Rz. 116
Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB konnte die Verjährung unterbrochen werden (§§ 208 ff. BGB a.F.). Nach Beendigung der Unterbrechung lief eine neue Verjährungsfrist. Diese begann sofort und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verjährung unterbrochen worden war. Diese Vorschriften spielen heute keine Rolle mehr. Zu Übergangsfällen (siehe Art. 229 § 6 EGBGB) wird auf die Vorauflage verwiesen.
Rz. 117
Die ab dem 1.1.2002 geltende Fassung des BGB spricht nicht mehr von "Unterbrechung", sondern nur noch von dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB); in der Sache macht dies jedoch keinen Unterschied.
Rz. 118
Eine bloße Hemmung der Verjährung ist dagegen sowohl nach der bisherigen als auch nach der neuen Fassung vorgesehen. Die Hemmung der Verjährung löst keine neue Frist aus, sondern bewirkt lediglich, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht mitgerechnet wird (§ 209 BGB).
Rz. 119
Nach der früheren Fassung des BGB wurde die Verjährung durch gerichtliche Maßnahmen unterbrochen (Klage, Mahnantrag oder auch Antrag auf Vergütungsfestsetzung, § 11 Abs. 7). Diese Maßnahmen führen jetzt nur noch zu einer Hemmung.
Rz. 120
Bei einem Anerkenntnis des Schuldners (§ 208 BGB a.F.) sowie der Vornahme einer Vollstreckungshandlung (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.) ist die Rechtslage dagegen die gleiche geblieben. Nach einem Anerkenntnis und einer vorgenommenen oder beantragten gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung beginnt auch jetzt die Verjährungsfrist erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.).
Rz. 121
Die früheren Tatbestände der Verjährungshemmung führen auch jetzt nur zu einer Hemmung und nicht zu einem Neubeginn; hier hat sich im Grunde kaum etwas geändert. Zusätzlich ist lediglich die unmittelbar im RVG geregelte Vorschrift zur Hemmung der Verjährung in Abs. 2 zu beachten.
2. Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung
Rz. 122
Der Ablauf der Verjährung wird gehemmt durch:
Neben den allgemeinen Möglichkeiten wird der Verjährungsablauf auch durch die Einreichung eines Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 bei Gericht gehindert. Der Festsetzungsantrag steht einer Klageerhebung gleich (§ 11 Abs. 7). Insoweit genügt es, dass der Festsetzungsantrag bei Gericht eingeht. Einer Zustellung bedarf es nicht. Nimmt der Anwalt den Festsetzungsantrag zurück, wird der Antrag rechtskräftig als unzulässig abgewiesen oder wird die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 wegen nichtgebührenrechtlicher Einwände abgelehnt, so muss der Anwalt innerhalb von sechs Monaten erneut eine verjährungshindernde Maßnahme treffen; anderenfalls endet die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Rz. 123
Steht die Vergütungsforderung einer Sozietät oder einer Partnerschaft zu, führt die Erhebung der Vergütungsklage durch einen Sozius oder Partner ohne Hinweis auf eine Prozessstandschaft nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil er nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist und nur die Klage eines Berechtigten den Lauf der Verjährung hemmt.
Rz. 124
Umstritten ist, ob es zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung durch eine der vorgenannten Maßnahmen erforderlich ist, dass der Anwalt seinem Auftraggeber zuvor eine Abrechnung erteilt hat, oder ob es ausreicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist noch eine Berechnung nachgereicht wird.
Beispiel: Die Angelegenheit war am 11.9.2016 beendet. Am 22.11.2019 erhob der Anwalt Klage. Am 18.1.2020 teilte er im Verfahren auf Hinweis des Gerichts erstmals dem Beklagten eine ordnungsgemäße Kostenberechnung nach § 10 mit.
Die Rechnung ist damit erst nach Ablauf der der Verjährungsfrist vorgelegt worden. Es stellt sich jetzt die Frage, ob das wegen der bereits erhobenen Klage ausreicht.
Zum Teil wird vertreten, einer nachgereichten Kostenrechnung komme keine Rückwirkung zu. Ausgehend hiervon wäre die Gebührenforderung also nach Ablauf von drei Kalenderjahren endgültig verjährt. Dies ist jedoch unzutreffend. Unabhängig davon, ob man die Mitteilung der Kostennote als Zulässigkeitsvoraussetzung oder als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ansieht (siehe § 10 Rdn 90 ff.), wirkt die Heilung des Mangels, also hier die Vorlage der Kostenrechnung, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zurück. Auch eine unzulässige Klage unterbricht nämlich den Ablauf der Verjährung jedenfalls dann, wenn der Zulässigkeitsmangel im Laufe des Rechtsstreits geheilt wird. Die Heilung tritt dann ex nunc ein. Fasst man die Mitteilung der Kostennote als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung auf, gilt dies erst recht...