1. Gesetzliche Regelung
Rz. 177
Auch für Vergütungsvereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung des § 8. Die Vorschrift gehört zu den Allgemeinen Vorschriften des RVG und gilt daher grundsätzlich für sämtliche Vergütungsarten. Sie ist nicht auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.
Rz. 178
Andererseits ist Abs. 1 S. 1 dispositives Recht. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien können in ihrer Vergütungsvereinbarung Abweichendes regeln. Dann gehen diese den individuellen Regelungen der gesetzlichen Bestimmung vor. Es handelt sich insoweit nicht um anderweitige Vereinbarungen nach § 3a Abs. 1 S. 2, so dass ein deutliches Absetzen nicht erforderlich ist.
Rz. 179
Möglich ist auch, eine isolierte Fälligkeitsvereinbarung zu treffen, die die Höhe der gesetzlichen Vergütung unberührt lässt.
Rz. 180
Nur dann und soweit die Vergütungsvereinbarung selbst keine Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung enthält, ist auf Abs. 1 zurückzugreifen.
2. Vertragliche Fälligkeitsvereinbarungen
a) Zulässigkeit
Rz. 181
Vertragliche Fälligkeitsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. So ist insbesondere die Vereinbarung einer gegenüber Abs. 1 vorzeitigen Fälligkeit möglich.
Rz. 182
Zulässig ist es sogar, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des § 271 Abs. 1 BGB die sofortige Fälligkeit zu vereinbaren.
Rz. 183
Möglich sind auch gestaffelte Fälligkeitsvereinbarungen, dass also Fälligkeiten nach Zeitabschnitten oder Verfahrensabschnitten bemessen werden.
Beispiel: In einer Strafsache werden Pauschalen vereinbart. Die Pauschale für das vorbereitende Verfahren soll mit Erhalt der Ermittlungsakten fällig werden. Die Pauschale für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung soll mit Abgabe an das Gericht fällig werden und eine Pauschale für jeden Hauptverhandlungstermin jeweils mit Ablauf des Verhandlungstages.
Jede Pauschale wird also mit Fortschritt des Verfahrens gesondert fällig.
Rz. 184
Ebenso wenig bestehen Bedenken, dass die Fälligstellung einer Vergütung für geleistete Tätigkeiten in das Ermessen des Anwalts gestellt wird. Wenn die sofortige Fälligkeit dem Leitbild des Gesetzes (§ 271 BGB) entspricht, bestehen keine Bedenken, dem Anwalt vorzubehalten, einseitig spätere Fälligkeiten zu bestimmen.
Rz. 185
Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn eine Stundensatzvereinbarung getroffen worden ist und die Parteien regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben.
Rz. 186
Bedenklich wird eine "Fälligkeitsvereinbarung", wenn sie einer Erfolgshonorarvereinbarung gleichkommt, wenn es sich also faktisch gar nicht um eine Fälligkeitsvereinbarung, sondern um eine unzulässige erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung handelt.
Beispiel: Der Anwalt vereinbart mit seinem Mandanten, dass dieser das Doppelte der gesetzlichen Gebühren zahle. Für den Fall, dass der Anwalt die vom Auftraggeber geltend gemachten Ansprüche durchsetze, soll darüber hinaus noch
a) |
ein weiterer Betrag in Höhe von 10 % der durchgesetzten Summe |
b) |
eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 10.000 EUR |
"fällig" werden.
Rz. 187
In diesen Fällen handelt es sich tatsächlich gar nicht um eine Fälligkeitsvereinbarung, sondern im Fall a) um die Vereinbarung einer Beteiligung (quota litis) und im Fall b) um eine Erfolgshonorarvereinbarung. Beide sind grundsätzlich unzulässig und kommen nur unter den engen Voraussetzungen des § 4a in Betracht.
Rz. 188
Unbedenklich ist es dagegen, Fälligkeiten an das Entstehen bestimmter Gebührentatbestände zu knüpfen.
Beispiel: Die Parteien vereinbaren, dass mit Abschluss einer Einigung ein Zusatzhonorar in Höhe von 2.000 EUR fällig sein soll.
Rz. 189
Zwar ist in diesem Falle die Vergütung auch an einen Erfolg geknüpft, nämlich daran, dass der Anwalt eine Einigung herbeiführt. Die Höhe der Vergütung richtet sich aber nicht nach Erfolg der Tätigkeit. Die ist unabhängig davon, wie die Einigung inhaltlich aussehen wird. Auch nach dem gesetzlichen Leitbild steht dem Anwalt bei einer Einigung eine gesonderte "Erfolgs"-Gebühr, nämlich die Einigungsgebühr nach VV 1000 zu.
Rz. 190
Gleiches gilt für eine Erledigungsgebühr (VV 1002) oder eine Aussöhnungsgebühr (VV 1001).