Rz. 8
Die Vorschrift des § 9 gilt grundsätzlich für jeden Rechtsanwalt und jeden, der nach § 1 Abs. 1 einem Rechtsanwalt gleichsteht und damit nach dem RVG abrechnen kann.
Rz. 9
Die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 35 nach der StBVV abrechnet.
Rz. 10
Sie gilt auch für den Anwalt, der lediglich Beratungs- und Gutachtentätigkeiten ausübt oder der als Mediator tätig wird (§ 34 Abs. 1). Auch wenn das RVG hier selbst keine Gebühren vorsieht und der Anwalt entweder nach einer Gebührenvereinbarung abrechnen muss oder nach dem BGB, muss § 9 entsprechend anzuwenden sein. Soweit man anderer Auffassung ist, würde sich der Vorschuss wiederum nach §§ 675, 669 BGB richten, so dass sich im Ergebnis nichts ändern würde.
Rz. 11
Soweit sich die Vergütung des Anwalts gemäß § 1 Abs. 2 nicht nach dem RVG bestimmt, sondern nach anderen Vorschriften, kommt unter Umständen eine Vorschusspflicht nach diesen Gesetzen in Betracht. So kann der Rechtsanwalt als Vormund (§ 1835 Abs. 1 S. 1 BGB), als Gegenvormund (§ 1835 Abs. 1 S. 2 BGB) oder als Pfleger (§ 1915 BGB) einen Vorschuss nach Auftragsrecht verlangen, also nach §§ 670, 669 BGB. Er darf den Vorschuss sogar dem von ihm verwalteten Vermögen entnehmen (§§ 1795 Abs. 2, 181 BGB).
Rz. 12
Der nach § 78b ZPO bestellte Notanwalt kann ebenfalls einen Vorschuss verlangen, und zwar unmittelbar von der Partei, der er beigeordnet worden ist. Nach dem Wortlaut des § 78c Abs. 2 ZPO muss der Vorschuss vor Übernahme der Vertretung geltend gemacht werden. Der Notanwalt muss jedoch auch noch nach Übernahme einen Vorschuss verlangen können. Dies gilt umso mehr, wenn sich durch Klageerweiterung o.Ä. die Berechnungsgrundlage für den Vorschuss ändert. Der Vorschuss kann sowohl für bereits entstandene als auch für voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach § 9.
Rz. 13
Der nach §§ 57, 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt kann ebenfalls einen Vorschuss verlangen. Vorschusspflichtig ist in diesem Fall ausschließlich die Staatskasse (§§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1). Der Vertretene selbst ist nicht zum Vorschuss verpflichtet (§ 41 S. 2) (zum Umfang des Vorschusses in diesem Fall siehe Rdn 55).
Rz. 14
Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann hinsichtlich der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ebenfalls einen Vorschuss verlangen. Vorschusspflichtig ist insoweit ausschließlich die Staatskasse (§§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1). Der Vertretene selbst darf insoweit nicht in Anspruch genommen werden (§ 122 Abs. 1 S. 3 ZPO). Zum Umfang des Vorschusses in diesem Fall siehe Rdn 55.
Rz. 15
Von der bedürftigen Partei darf der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt im Umfang seiner Beiordnung keinen Vorschuss verlangen (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 50 gegeben sind. Hat der Anwalt allerdings vor seiner Beiordnung einen Vorschuss erhalten oder hat der Mandant trotz bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe freiwillige Vorschüsse erbracht, so ist der Anwalt auch nach Beiordnung nicht zur Rückzahlung verpflichtet, sondern kann sie behalten. Er muss eventuell erhaltene Vorschüsse allerdings gegenüber der Staatskasse später in Anrechnung bringen (§ 58 Abs. 1); jedoch steht dem Anwalt insoweit ein Vorrecht zu, als er die Vorschüsse zunächst auf die von der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht gedeckten Wahlanwaltsvergütung verrechnen darf (§ 58 Abs. 2) (zur Verrechnung des Vorschusses in diesem Fall siehe § 58 Rdn 30 ff.).
Rz. 16
Ist der Partei nur teilweise Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden oder hat er mit der Partei eine Vergütungsvereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung getroffen (zur Zulässigkeit siehe § 3a Rdn 123), so kann der Anwalt hinsichtlich des nicht bewilligten Teils bzw. hinsichtlich der Differenzgebühren einen Vorschuss verlangen.
Rz. 17
Im Gegensatz zur früheren Regelung des § 36a Abs. 1, 2. Hs. BRAGO kann der nach § 138 FamFG (früher 625 ZPO) beigeordnete Anwalt nunmehr von der Partei einen Vorschuss verlangen (§ 39 S. 1). Aus der Staatskasse kann er ebenfalls einen Vorschuss verlangen, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses in Verzug ist (§ 47 Abs. 1 S. 2).
Rz. 18
Der nach § 67a VwGO bestellte allgemeine Vertreter kann nach (§ 47 Abs. 1 S. 2) ebenfalls einen Vorschuss von der Staatskasse verlangen, wenn sich der Verpflichtete mit der Zahlung in Verzug befindet.
Rz. 19
Der Pflichtverteidiger sowie jeder Anwalt, der einem Privat- oder Nebenkläger oder einem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren beigeordnet ist, oder ein anderweitig in einem Straf-, Bußgeld- oder Auslieferungsverfahren beigeordneter Anwalt kann vom Mandanten hinsichtlich der gesetzlichen Vergütung keinen ...