Rz. 97

Entsteht zunächst die Geschäftsgebühr nach VV 2300, weil der Rechtsanwalt außergerichtlich ohne Klageauftrag tätig wird, ist diese auf die Gebühr für ein Verfahren nach VV 2303 teilweise anzurechnen. Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine hälftige Anrechnung vor, begrenzt diese aber nach oben auf einen Satz von 0,75. Diese Kappungsgrenze spielt eine Rolle in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt für die Geschäftsgebühr nach VV 2300 einen höheren Gebührensatz als 1,5 veranschlagt, weil in diesem Fall der hälftige Betrag höher wäre als ein Gebührensatz von 0,75. Die Regelung entspricht derjenigen für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf ein späteres gerichtliches Verfahren (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 4). Dem Rechtsanwalt bleibt also immer mindestens die Hälfte der Geschäftsgebühr nach VV 2303 erhalten.

 

Rz. 98

Eine Anrechnung der Postentgeltpauschale erfolgt nicht; diese bleibt dem Rechtsanwalt vielmehr erhalten (vgl. hierzu auch VV 7002 Rdn 39 ff.).

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine Forderung über 300 EUR außergerichtlich beizutreiben. Als der Schuldner nicht zahlt, erhält er Klageauftrag und soll zuvor das Streitschlichtungsverfahren durchführen.

Der Anwalt erhält (Gegenstandswert: 300 EUR):

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   63,70 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   12,74 EUR
  Zwischensumme 76,44 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,52 EUR
Gesamt   90,96 EUR

II. Schlichtungsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   73,50 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 6 anzurechnen, 0,65 aus 300,00 EUR   – 31,85 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 67,50 EUR)   14,70 EUR
  Zwischensumme 56,35 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   10,71 EUR
Gesamt   67,06 EUR
 

Beispiel: Wie vor, jedoch ist die Angelegenheit diesmal höchst umfangreich und schwierig.

Der Anwalt erhält (Gegenstandswert: 300 EUR):

I. Außergerichtliche Tätigkeit

 
1. 2,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   122,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 142,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   27,08 EUR
Gesamt   169,58 EUR

II. Schlichtungsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   73,50 EUR
2. Anrechnung gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 6 von 0,75 aus 300,00 EUR   – 36,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   14,70 EUR
  Zwischensumme 51,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   9,78 EUR
Gesamt   61,23 EUR

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