Rz. 27

Die Geschäftsgebühr kann nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt eine berufsspezifische Tätigkeit entfaltet, auf die das RVG anwendbar ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber daraus, dass sie Bestandteil des RVG ist, das nur auf anwaltliche Tätigkeit anwendbar ist (siehe § 1 Rdn 124 ff.). Es entsteht daher keine Geschäftsgebühr, wenn der Anwalt im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 oder beispielsweise als Aufsichtsratsmitglied, Geschäftsführer einer GmbH, Erbenvertreter, Hausverwalter etc. tätig wird. Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, sollte vorsorglich auf eine entsprechende Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden.

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