Rz. 81

Zu beachten ist, dass die Anwendung der Schwellengebühr auch hier für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist. Schwierigkeit und Umfang im Verwaltungsverfahren begründen noch keine Schwierigkeit und keinen Umfang im Nachprüfungsverfahren und umgekehrt. Es ist also möglich, dass in einem Verfahrensabschnitt die Schwellengebühr greift, in dem anderen aber nicht, dass sie in beiden Verfahrensabschnitten greift oder in gar keinem.

 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (jeweils Schwellengebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren war die Sache weder umfangreich noch schwierig.

Der Anwalt erhält sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren die Geschäftsgebühr nur i.H.v. 359 EUR. Anzurechnen ist i.H.v. 179,50 EUR.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   359,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   359,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen   – 179,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 199,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   37,91 EUR
Gesamt   237,41 EUR
 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Schwellengebühr im Verwaltungsverfahren/Mittelgebühr im Nachprüfungsverfahren)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Im Verwaltungsverfahren war die Sache weder umfangreich noch schwierig; im Widerspruchsverfahren war sie dagegen umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.

Der Anwalt erhält im Verwaltungsverfahren die Geschäftsgebühr lediglich i.H.v. 359 EUR, im Widerspruchsverfahren dagegen i.H.v. 414 EUR. Anzurechnen ist i.H.v. 179,50 EUR.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   359,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 379,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,01 EUR
Gesamt   451,01 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen   – 179,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 254,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   48,36 EUR
Gesamt   302,86 EUR
 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Mittelgebühr im Verwaltungsverfahren/Schwellengebühr im Nachprüfungsverfahren)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Im Verwaltungsverfahren war die Sache umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich; im Widerspruchsverfahren war sie dagegen weder umfangreich noch schwierig.

Der Anwalt erhält im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr i.H.v. 414 EUR und im Widerspruchsverfahren i.H.v. 359 EUR. Anzurechnen ist i.H.v. 207 EUR.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   359,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 172,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   32,68 EUR
Gesamt   204,68 EUR
 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (jeweils Mittelgebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren war die Sache umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.

Der Anwalt erhält sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr i.H.v. 414 EUR. Anzurechnen ist i.H.v. 207 EUR.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen   – 207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 227,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   43,13 EUR
Gesamt   270,13 EUR

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