Rz. 84

Kommt es nach einem Widerspruchsverfahren oder unmittelbar nach einem Verwaltungsverfahren zu einem gerichtlichen Verfahren, dann ist künftig die Geschäftsgebühr bzw. die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4) (siehe dazu VV Vorb. 3 Rdn 218 ff.).

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