Rz. 15
VV Vorb. 2.3 geht ausweislich seiner Überschrift davon aus, dass alle außergerichtlichen Vertretungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu vergüten sind. Ausgehend hiervon regelt Abs. 2, in welchen Angelegenheiten die Anwendung der Gebührentatbestände nach VV Teil 2 Abschnitt 3 ausgeschlossen ist. Während nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung noch die außergerichtlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abzurechnen sind, sowie in Verfahren nach der WBO und WDO in VV Teil 2 Abschnitt 4 geregelt waren, sind diese jetzt ebenfalls in Abschnitt 3 geregelt. Daher ist der bisherige Vorrang der Gebühren nach Abschnitt 4 mangels Inhalt aufgehoben worden. Geblieben ist dagegen der grundsätzliche Ausschluss der Gebührentatbestände nach VV Teil 2 Abschnitt 3 für Angelegenheiten der VV Teile 4 bis 6. Daneben sind die VV 2300 ff. – obwohl ausdrücklich nicht genannt – unanwendbar, soweit die Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt. Auch § 35 ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rz. 16
Erbringt der Anwalt Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind die Gebühren nach VV Teil 2 Abschnitt 3 gemäß § 35 ausgeschlossen. Anzuwenden sind in diesem Fall die entsprechenden Vorschriften der StBVV. Erst im Einspruchsverfahren gelten die VV 2300 ff. (zu Einzelheiten siehe § 35 Rdn 1 ff.).
Rz. 17
Wird der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe vertretend tätig, gelten die entsprechenden Vertretungstatbestände der VV 2503 ff. Daneben sind die VV 2300 ff. unanwendbar. Eine Möglichkeit, die Wahlanwaltsgebühren der VV 2300 oder die Differenz zwischen Wahl- und Pflichtanwaltsgebühren vom Mandanten zu erlangen, wie bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe über § 50, besteht bei den Geschäftsgebühren grundsätzlich nicht. Wird die Beratungshilfe allerdings vom Gericht aufgehoben oder im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt und hat der Anwalt entsprechende Hinweispflichten erfüllt, kann er vom Mandanten nach §§ 6a, 8a BerHG auch die Vergütung nach den VV 2300 ff. verlangen. Soweit der Anwalt über § 9 BerHG einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner erwirbt, richtet sich dieser ebenfalls nach den Gebühren der VV 2300 ff. Das gilt auch dann, wenn sich der Erstattungsanspruch in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Angelegenheiten im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens gegen die Behörde richtet.
Rz. 18
In Strafsachen sind die VV 2300 ff. im vorbereitenden Verfahren nicht anwendbar. Soweit allerdings vor einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO die Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden, sind die VV 2300 ff. anzuwenden. Ferner gelten die VV 2300 ff., wenn Schadensersatzansprüche nach § 10 StrEG außergerichtlich geltend gemacht werden.
Rz. 19
Für Gnadenanträge, bei denen es sich streng genommen um Verwaltungsverfahren handelt, gelten die VV 2300 ff. ebenfalls nicht, da VV Teil 4 insoweit in VV 4303 eine vorrangige Regelung enthält.
Rz. 20
In Angelegenheiten des Strafvollzugs sind die VV 2300 ff. dagegen wiederum anwendbar.
Rz. 21
In Bußgeldsachen sind die VV 2300 ff. unanwendbar.
Rz. 22
Ebenfalls keine Anwendung finden die VV 2300 ff. in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IStGH-Gesetz). Die Gebühren sind geregelt in VV Teil 6 Abschnitt 1 (VV 6100 ff.).
Rz. 23
In Disziplinarverfahren sind die VV 2300 ff. grundsätzlich unanwendbar; es gelten die VV 6202 ff. Ausgenommen sind
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die vorgerichtliche Vertretung in Verfahren nach der WBO auch i.V.m. § 42 WDO (VV Vorb. 6.4 Abs. 1), wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt sowie |
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die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens (VV Vorb. 6.2 Abs. 2). |
Hier entstehen jeweils die Gebühren nach Teil 2, also nach VV 2302 Nr. 2 bzw. 2300.
Rz. 24
In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht sind die VV 2300 ff. grundsätzlich unanwendbar. Es gelten die VV 6202 ff. Ausgenommen ist wiederum die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens (VV Vorb. 6.2 Abs. 2). Hier entstehen jeweils die Gebühren nach VV Teil 2, also nach VV 2300.
Rz. 25
In gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung, Unterbringung und sonstigen Zwangsmaßnahmen sind die VV 2300 ff. unanwendbar. Hier entstehen die Gebühren nach VV 6300 ff.
Rz. 26
Auch in Unterbringungssachen sind die VV 2300 ff. unanwendbar.