1. Überblick
Rz. 85
VV Vorb. 2.3. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 4. Wegen der Besonderheiten der Verfahren nach der WBO hat der Gesetzgeber diesen Fall gesondert geregelt. Auch hier rückt der Gesetzgeber von einem ermäßigten Gebührenrahmen bei Vorbefassung ab und führt die Gebührenanrechnung ein.
Entsprechend anzuwenden ist Abs. 5 in Verfahren nach der WDO.
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
a) Überblick
Rz. 86
Abs. 5 erklärt die Anrechnung nach Abs. 4 in Verfahren nach der WBO für entsprechend anwendbar.
In Verfahren nach der WBO, bei denen im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 (siehe VV 2302 Rdn 7 ff.).
Rz. 87
Abs. 5 geht insoweit gemäß § 17 Nr. 1a von drei möglichen Verfahrensabschnitten aus, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr anfallen kann, nämlich
▪ |
im Ausgangsverfahren (unklar ist, ob es solche Verfahren überhaupt gibt), |
▪ |
im Beschwerdeverfahren nach den §§ 1 ff. WBO und |
▪ |
im Verfahren der weiteren Beschwerde nach den §§ 17 ff. WBO. |
Rz. 88
Ist der Anwalt in mehreren dieser aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitte tätig, so entstehen die Geschäftsgebühren zwar gesondert, weil es sich jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 1a); die Geschäftsgebühren sind allerdings nach Abs. 5 in entsprechender Anwendung der VV Vorb. 2.3. Abs. 4 aufeinander anzurechnen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
b) Anrechnung auf die Geschäftsgebühr
Rz. 89
Ist der Anwalt in mehreren Verfahrensabschnitten tätig, so erhält er auch in Verfahren nach der WBO jeweils eine gesonderte Geschäftsgebühr (§ 17 Nr. 1a). Allerdings muss er sich auch hier die erste Geschäftsgebühr nach Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1 hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr anrechnen lassen, höchstens jedoch mit 207 EUR (Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2). Dafür ist bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist (§ 14 Abs. 2; Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 3 a.F.).
Rz. 90
Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen zur Anrechnung der VV 2302 Nr. 1 Bezug genommen werden.
Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde nach der WBO
Der Anwalt legt für seinen Mandanten Beschwerde nach den §§ 1 ff. WBO ein. Nachdem diese zurückgewiesen worden ist, legt er weitere Beschwerde nach den §§ 16 ff. WBO ein. Das Beschwerdeverfahren ist weder umfangreich noch schwierig. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist dagegen umfangreich, allerdings durchschnittlich.
Der Anwalt erhält sowohl im Verfahren über die Beschwerde als auch im Verfahren über die weitere Beschwerde eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2. Im Verfahren der Beschwerde ist lediglich die Schwellengebühr anzusetzen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist dagegen die Mittelgebühr anzusetzen. Die Vorbefassung im Beschwerdeverfahren darf nicht Gebühren mindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2; Abs. 5 i.V.m Abs. 4 S. 3 a.F.). Zu beachten ist noch, dass die erste Geschäftsgebühr hälftig auf die zweite Gebühr anzurechnen ist (Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1).
I. Beschwerdeverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2 |
|
359,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
379,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
72,01 EUR |
Gesamt |
|
451,01 EUR |
II. Weitere Beschwerde
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2 |
|
414,00 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1 anzurechnen |
|
– 179,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
254,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
48,36 EUR |
Gesamt |
|
302,86 EUR |
Rz. 91
Zu beachten ist, dass die Anrechnung gemäß Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2 auf einen Betrag von 207 EUR begrenzt ist. Diese Grenze greift also immer dann, wenn die anzurechnende Geschäftsgebühr über 414 EUR liegt.
Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde nach der WBO
Wie vorangegangenes Beispiel (siehe Rdn 90); jedoch war die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren äußerst umfangreich und schwierig, so dass ein Betrag über der Mittelgebühr anzusetzen ist.
Jetzt ist zu beachten, dass die Anrechnung auf maximal 207 EUR beschränkt ist.
I. Beschwerdeverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2 |
|
660,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
680,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
129,20 EUR |
Gesamt |
|
809,20 EUR |
II. Weitere Beschwerde
1. |
Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2 |
|
414,00 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 anzurechnen |
|
– 207,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
227,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
43,13 EUR |
Gesamt |
|
270,13 EUR |
Rz. 92
Soweit man auch eine Tätigkeit im "Verfahren" für möglich hält, würde dort eine gesonderte Geschäftsgebühr entstehen, die hälftig auf die Gebühr eines Beschwerdeverfahrens anzurechnen wäre. Diese Gebühr wäre dann wiederum hälftig anzurechnen auf die eines weiteren Beschwerdeverfahren...