Rz. 362

Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstreits, d.h. vor Erlass eines Vorbehaltsurteils, vom Urkunden- oder Wechselprozess Abstand genommen hat.

 

Beispiel: Der Kläger klagt im Urkundsprozess eine Forderung i.H.v. 5.000 EUR ein. Der Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Echtheit der Urkunden und tritt Beweis an durch Parteivernehmung. Im Wechselprozess wird in einer mündlichen Verhandlung verhandelt, anschließend zur Echtheit der Urkunde Beweis erhoben. Es ergeht ein Vorbehaltsurteil. Der Beklagte beantragt die Durchführung des Nachverfahrens. Im Nachverfahren wird ebenfalls mündlich verhandelt. Das Gericht verkündet hiernach ein Endurteil, wonach das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt wird.

Der Anwalt erhält jetzt Verfahrens- und Terminsgebühr gesondert. Allerdings ist die Verfahrensgebühr des Urkundsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens anzurechnen. Zur Abrechnung siehe die nachfolgenden Beispiele.

 

Rz. 363

Erhöht sich der Streitwert im Nachverfahren gegenüber dem Vorverfahren, führt dies dazu, dass sich auch die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens erhöht und insoweit nur eine teilweise Anrechnung stattfindet (vgl. Rdn 326 ff.).

 

Rz. 364

Wenn ein vor dem 1.7.2004 im Urkundenprozess beauftragter Verfahrensbevollmächtigter nach Abstandnahme vom Urkundenverfahren weiter im noch anhängigen ordentlichen Verfahren tätig wird, ist die im Urkundenprozess nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Prozessgebühr auf die im ordentlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach VV 3100 anzurechnen.[400]

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