Rz. 285

Ein Kostenerstattungstitel nach § 91 ZPO setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Das selbstständige Beweisverfahren ist noch kein Prozessrechtsverhältnis in diesem Sinne. Die Anwendung von § 91 ZPO kommt daher nur in Betracht,

wenn das selbstständige Beweisverfahren innerhalb einer bereits anhängigen Hauptsache angeordnet wurde oder
wenn das Hauptsacheverfahren nach durchgeführtem selbstständigen Beweisverfahren anhängig gemacht wird.

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind dann in der Regel Kosten der Hauptsache,[337] ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs in der Kostenentscheidung bedarf.[338] Vorsorglich kann jedoch ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO gestellt werden, um Nachteile zu vermeiden, sofern das Gericht diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertritt. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Urteils zu stellen ist.

 

Rz. 286

Voraussetzung dafür, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO – und zwar zu den Gerichtskosten[339] – zählen und damit erstattungsfähig sind, ist die persönliche und sachliche Identität (vgl. dazu Rdn 290 ff.). Es ist dagegen nicht erforderlich, dass das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren verwertet wird (siehe dazu Rdn 287), noch ist es erforderlich, dass im Hauptsacheverfahren in der Sache selbst entschieden wird (siehe dazu Rdn 288). Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Regelung des § 494a ZPO bzw. bei einem eventuellen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

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