Rz. 287
Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens kommt es nicht darauf an, ob das Ergebnis der im selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren verwertet wird oder nicht.[340]
Beispiel: Leitet der Besteller ein selbstständigen Beweisverfahren zur Feststellung eines Mangels an der Kellerdecke seines Neubaus ein und verklagt er den Unternehmer sodann auf Zahlung eines Kostenvorschusses und dieser erhebt Widerklage auf restlichen Werklohn, so sind die Kosten des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahrens auch dann zugunsten des Klägers in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil eine Auslegung des Werkvertrages ergeben hat, dass die Herstellung des Kellers nicht vom Beklagten geschuldet ist.[341]
Auch wenn die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens dogmatisch als Gerichtskosten einzuordnen sind, so dienen sie doch nicht der unmittelbaren Rechtsverfolgung einer Partei, sondern einem vorbereitenden Verfahren, welches nicht die Entscheidung der Hauptsache, sondern die Sicherung einer Beweisführung zum Ziel hat, deren Verlust oder Erschwerung durch Zeitablauf droht. Würde man im Rahmen der Erstattungsfähigkeit darauf abstellen, ob das Beweisergebnis im Hauptsacheverfahren verwertet wird,[342] so trüge die antragstellende Partei ein unangemessenes Risiko. Denn sie kann nicht voraussehen, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren ausschlaggebend sind bzw. wie das Gericht eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage entscheiden wird. Es reicht also aus, wenn die Partei bei Antragstellung objektiv gerechtfertigt davon ausgehen durfte, dass eine Sicherung der Beweise erforderlich sein wird.
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