Rz. 116
Die Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten muss weiter in einem der in Abs. 3, 1. Var. genannten Termin stattfinden. In Betracht kommen zunächst Termine, in denen Anträge gestellt werden (Verhandlungstermin), in denen die Sach- oder Rechtslage erörtert wird (Erörterungstermin) oder in denen Beweis erhoben werden soll (Beweisaufnahmetermin). Nunmehr hat der Gesetzgeber durch die weite Formulierung "gerichtliche Termine" den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf die Anhörungstermine erweitert und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Aufwand und die Verantwortung des Anwalts hier vergleichbar sind. Da die Rechtsfolgen jeweils dieselben sind, kann im Einzelfall für die Gebührenberechnung dahinstehen, welche konkrete Art von gerichtlichem Termin vorliegt.
a) Verhandlungstermin
Rz. 117
Von einer Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins wird man naturgemäß in jedem Fall dann sprechen können, wenn es sich um eine vom Gericht anberaumte mündliche Verhandlung handelt. Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 137 ZPO dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen und damit den Streitgegenstand bezeichnen. Die mündliche Verhandlung im zivilprozessualen Sinne beginnt erst mit der Stellung der Anträge. Sie hat also noch nicht begonnen, wenn vor Antragstellung zunächst Erörterungen über die Sach- und Rechtslage oder zur Prozessleitung erfolgen.
Rz. 118
Für die Entstehung der Terminsgebühr kommt es nach der Regelung in Abs. 3 nicht darauf an, wann eine Erörterung stattfindet oder ob in dem Termin überhaupt Anträge gestellt werden, ob es sich also um eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 137 ZPO handelt. Insofern fallen der zivilprozessuale Verhandlungsbegriff und der gebührenrechtliche Terminsbegriff auseinander.
b) Erörterungstermin
Rz. 119
Das Gesetz fordert in Abs. 3 nicht, dass es sich bei dem Termin, in dem eine Terminsgebühr verdient werden kann, um eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 137 ZPO handeln muss. Vor dem Hintergrund, dass die Terminsgebühr auch durch bloße außergerichtliche Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite verdient sein soll, wird man den Begriff des Erörterungstermins, in dem der Rechtsanwalt seinen Mandanten vertritt, sehr weit fassen können. Ein solcher Termin liegt auch dann vor, wenn das Gericht ohne jegliche schriftliche Ladung in einem anderen Termin dazu übergeht, die Sache zu erörtern.
Rz. 120
Für diese weite Auslegung spricht im Übrigen auch, dass die Terminsgebühr dann schon verdient sein soll, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Wenn dann zusätzlich auch noch das Gericht an solchen Gesprächen teilnimmt, kann man nicht noch allein aus diesem Grund verlangen, dass zuvor eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt.
c) Beweisaufnahmetermin
aa) Allgemeines
Rz. 121
Ein Beweisaufnahmetermin liegt vor:
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bei einer Beweisaufnahme durch das Prozessgericht gemäß § 355 ZPO |
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bei einer Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter gemäß § 361 ZPO |
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bei einer Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter gemäß § 362 ZPO |
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bei einer Beweisaufnahme durch das gemäß § 365 ZPO hierum ersuchte Gericht. |
Rz. 122
Grundsätzlich soll die Beweiserhebung vom Gericht durch Beweisbeschluss angeordnet werden. Dabei kommt es bei der Bewertung, ob eine Beweisanordnung vorliegt, nicht auf die vom Gericht gewählte Bezeichnung an; maßgeblich ist der objektive Inhalt der getroffenen Anordnung. So kann auch eine bloße Verfügung des Gerichts inhaltlich einem Beweisbeschluss gleichstehen, wenn sie unter Nennung des Beweisthemas eine Zeugenladung beinhaltet. Selbst wenn der Beweisbeschluss völlig fehlt, kann die Terminsgebühr entstehen, wenn objektiv tatsächlich Beweis erhoben wurde.
Rz. 123
Hat das Gericht den förmlichen Beweisbeschluss vergessen und vernimmt dennoch die Parteien zu streitigen Fragen, so ist eine Terminsgebühr entstanden. Ein Beginn der Beweisaufnahme kann möglicherweise auch darin zu sehen sein, dass das Gericht den gemäß § 273 Abs. 2 ZPO geladenen Zeugen im Termin über seine Rechte und Pflichten belehrt und der Zeuge bekundet, dass er keine Angaben machen wolle.
Rz. 124
Nicht erforderlich für die Annahme eines Beweisaufnahmetermins ist es, dass die Beweisaufnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Ausreichend ist es nach dem Wortlaut, dass der Rechtsanwalt in einem Termin erscheint, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt werden soll und er zur Vertretung der Interessen seines Mandanten bereit ist.