a) Allgemeines
Rz. 168
Ausnahmsweise kann die Terminsgebühr auch ohne gerichtlichen Termin allein durch das Wechseln von Schriftsätzen entstehen (vgl. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104). Es sind dies die Fälle, in denen für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und sodann
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
b) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Rz. 169
In Verfahren, in denen beide Prozessbevollmächtigte erklären, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein (§ 128 Abs. 2 ZPO), entsteht jedem von ihnen auch ohne mündliche Antragstellung in der Hauptsache die volle 1,2-Terminsgebühr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr auch dann beanspruchen können soll, wenn er die Sache schriftsätzlich so vorbereitet hat, dass ohne eine Verhandlung entschieden werden kann.
Rz. 170
Handelt es sich um ein Verfahren, dessen Streitwert 600 EUR nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO), dann kann das Gericht nach billigem Ermessen bestimmen, ob mündlich verhandelt wird. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Zweck, die Verfahren mit geringem Streitwert zu vereinfachen und zu beschleunigen. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO). Würde in derartigen Fällen eine Terminsgebühr nur entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, käme es häufig zu Anträgen auf Anordnung der mündlichen Verhandlung, nur um die Terminsgebühr in Ansatz bringen zu können. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, die Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Somit erwächst in diesen Verfahren die Terminsgebühr allein durch Stellung der schriftsätzlichen Anträge, sofern im nachfolgenden Verfahren eine Entscheidung seitens des Gerichts ergeht.
Rz. 171
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so kann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergehen. Eine mündliche Verhandlung muss insoweit nicht durchgeführt werden (§ 307 S. 2 ZPO). Auch in diesem Fall verdienen die Anwälte ohne Durchführung eines Termins die Terminsgebühr.
c) Vergleichsschluss
Rz. 172
Eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 fällt auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Es muss sich um ein Verfahren handeln, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder in dem gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden könnte. Ausreichend ist, dass der Anwalt bereits einen Verfahrensauftrag hat. Die Ansprüche müssen aber nicht bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sein.
Rz. 173
Vom Verfahrensablauf her sind verschiedene Konstellationen denkbar: Die Parteien schließen außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich und beenden dann das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung. Oder die Parteien schließen – auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Gerichts – einen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die Kommentierung zu VV 3104 verwiesen werden.