Rz. 253
Ähnlich wie die Frage der Anrechnung nach Abs. 4 im Rahmen der Kostenfestsetzung (vgl. dazu Rdn 220 ff.) war auch die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Prozesskostenhilfeanwalts nach § 55 in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einer Meinung sollte die Geschäftsgebühr nur dann im Festsetzungsverfahren nach § 55 angerechnet werden, wenn der Mandant diese Gebühr gegenüber dem Anwalt auch tatsächlich ausgeglichen hatte. Das OLG Oldenburg nahm in diesem Zusammenhang nicht die Geschäftsgebühr nach VV 2300, sondern nur die Gebühr nach VV 2503 als Grundlage der Anrechnung, da der Anwalt seinen Mandanten darüber hätte belehren müssen, dass der außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe hätte tätig werden sollen. Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung sollte die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu Lasten des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts überhaupt nicht zu berücksichtigen sein. Die überwiegend vertretene Gegenmeinung schließlich rechnete die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung immer an – also auch dann, wenn der Mandant diese Gebühr nicht an den Anwalt gezahlt hatte.
Unter den Vertretern derjenigen Meinungen, die eine Anrechnung – sei es immer, sei es nur bei Zahlung durch den Mandanten – durchführten, war dann im Folgenden wiederum umstritten, wie diese Anrechnung durchgeführt werden sollte. Nach einer Auffassung sollte die Anrechnung entsprechend § 58 Abs. 2 auf die Differenz zwischen der Wahlanwalts- und der Prozesskostenhilfevergütung vorgenommen werden. Andere Gerichte rechneten die nach der Tabelle für Wahlanwaltsgebühren (§ 13) angefallene Geschäftsgebühr auf die dem Anwalt aus der Staatskasse zustehende Verfahrensgebühr an, die sich aus der Tabelle nach § 49 berechnet. Nach einer dritten Meinung schließlich war Grundlage der Anrechnung eine Geschäftsgebühr nach der Tabelle des § 49.
Mit den Neuregelungen in § 55 Abs. 5 S. 2 und 3 ("Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzuhaben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen") hat der Gesetzgeber nun auch in diesem Bereich versucht, die durch den Beschluss des BGH vom 22.1.2008 verursachten gebührenrechtlichen Probleme zu beheben. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich indirekt, dass der Anwalt sich gegenüber der Staatskasse eine Geschäftsgebühr nur dann anrechnen lassen muss, wenn der Mandant sie tatsächlich gezahlt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 55 verwiesen.