Rz. 176

Nach § 599 ZPO ist dem Beklagten, der dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Der Widerspruch muss zwar deutlich sein, liegt aber in jeder schlüssigen Handlung gegen eine unbedingte Verurteilung.[209] Dementsprechend ist allein die Erklärung, sich die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, ausreichend für die Annahme des Widerspruchs.

 

Rz. 177

Für den Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt es für die Frage, in welcher Höhe er die Terminsgebühr erhält, auf das Verhalten des Beklagten an, sofern die Terminsgebühr nicht aus anderen Gründen, z.B. durch außergerichtliche Besprechungen während des Rechtsstreits, bereits entstanden ist.

[209] Baumbach u.a., ZPO, § 599 Rn 4 m.w.N.

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