Rz. 366
Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Urkunden- und Wechselprozesses keinen Klageabweisungsantrag, sondern widerspricht er lediglich dem Anspruch oder erkennt er diesen unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an und beantragt, ihm die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, erhält er gleichwohl die Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 1,2. Denn die Terminsgebühr erfordert keine Antragstellung – die Vertretung des Mandanten in einem Termin reicht aus.
Rz. 367
Nimmt der Klägervertreter, nachdem er in der mündlichen Verhandlung zur Sache vorgetragen hat, vom Wechselprozess Abstand, ist eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104 für ihn und den gegnerischen Prozessbevollmächtigten gleichwohl schon mit der Wahrnehmung des Termins entstanden.
Rz. 368
Die Terminsgebühr erwächst dem Prozessbevollmächtigten im Nachverfahren nochmals, selbst wenn er sie im Vorverfahren schon verdient hat. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass im Nachverfahren ein Termin stattfindet oder der Prozessbevollmächtigte eine in Abs. 3 genannte Tätigkeit ausführt. Eine Anrechnung der Terminsgebühr des Urkundsverfahrens auf die Terminsgebühr des Nachverfahrens sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 369
Im Hinblick auf diesen doppelten Anfall der Terminsgebühr sollte der Anwalt des Klägers folgendes beachten: Er sollte, wenn er vom Urkundsprozess Abstand nehmen will, dies vor Aufruf der Sache tun. Denn ist die Sache bei Anwesenheit des vertretungsbereiten Beklagtenanwalts erst einmal aufgerufen und damit die 1,2-Terminsgebühr für das Urkundsverfahren entstanden, fällt eine weitere Terminsgebühr und damit höhere Kosten für den Kläger an, wenn das Gericht – was prozessual möglich ist – den Termin sofort fortsetzt.
Beispiel: Es wird Scheckklage i.H.v. 10.000 EUR erhoben. Im Termin nimmt der Kläger Abstand vom Scheckverfahren. Sodann wird im ordentlichen Verfahren verhandelt.
Im Scheckverfahren haben die Parteien einen Termin wahrgenommen, auch wenn nur die Abstandnahme erklärt worden ist. Es entsteht daher für beide Anwälte neben der Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr.
I. Scheckverfahren (Wert: 10.000 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
295,45 EUR |
Gesamt |
|
1.850,45 EUR |
II. Nachverfahren (Wert: 10.000 EUR)
1. |
1,3 Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
798,20 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 7 anzurechnen, 1,3 aus 10.000 EUR |
|
– 798,20 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
756,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
143,79 EUR |
Gesamt |
|
900,59 EUR |
Rz. 370
Die gleiche Verfahrenssituation ergibt sich jetzt auch in einem Berufungsverfahren (bzw. in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren wegen des Hauptgegenstands, sofern einer Familienstreitsache zugrunde liegt, § 113 Abs. 2 FamFG.
Beispiel: Das LG hat den Beklagten im Urkundsverfahren antragsgemäß zur Zahlung i.H.v. 10.000 EUR verurteilt. Dagegen legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin vor dem OLG nimmt der Kläger Abstand vom Urkundsverfahren. Sodann wird mit Einverständnis des Beklagten im ordentlichen Verfahren weiter verhandelt.
I. Scheckverfahren (Wert: 10.000 EUR)
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 |
|
982,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 |
|
736,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
330,45 EUR |
Gesamt |
|
2.069,65 EUR |
II. Nachverfahren (Wert: 10.000 EUR)
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 |
|
982,40 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 7 anzurechnen, 1,6 aus 10.000 EUR |
|
– 982,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 |
|
736,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
756,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
143,79 EUR |
Gesamt |
|
900,59 EUR |